Kleinunternehmer: bis wohin keine Umsatzsteuer, und was danach kommt
Das Wichtigste
- Bis 55.000 Euro Umsatz im Jahr stellst du Rechnungen ohne Umsatzsteuer, brutto gerechnet, im Vorjahr und im laufenden Jahr. Dafür bekommst du keine Vorsteuer zurück und gibst keine Umsatzsteuererklärung ab.
- 10 Prozent Luft: Bis 60.500 Euro bleibt die Befreiung bis Jahresende. Darüber ist der Umsatz, der die Grenze reißt, und alles danach steuerpflichtig. Im Folgejahr ist die Befreiung in jedem Fall weg.
- Freiwillig verzichten kannst du schriftlich beim Finanzamt, das bindet dich 5 Jahre. Es lohnt sich bei hoher Vorsteuer oder Firmenkunden.
- SVS-Beiträge sparen: Bleiben Umsatz unter 55.000 Euro und Einkünfte unter 6.613,20 Euro, kannst du dich von Pensions- und Krankenversicherung ausnehmen lassen, 1.673,04 Euro im Jahr. Die Unfallversicherung mit 12,95 Euro im Monat bleibt.
- Weist du trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldest du sie dem Finanzamt, bis du die Rechnung berichtigst.
Als Kleinunternehmer bist du von der Umsatzsteuer befreit: Du verrechnest keine, du bekommst keine Vorsteuer zurück. Für Kunden ohne Vorsteuerabzug bist du damit um ein Fünftel billiger oder verdienst entsprechend mehr. Die Grenze zählt alle unternehmerischen Umsätze zusammen, als Entgelt so, wie es auf der Rechnung steht.
Seit 2025 gilt die höhere Grenze, und die alte Regel, die eine Überschreitung nur einmal in fünf Jahren erlaubte, ist Geschichte. Heute gilt: zehn Prozent Toleranz, jedes Jahr, aber nur bis Jahresende.
Stand 18. September 2026. Quellen: § 6 Abs. 1 Z 27 UStG, Unternehmensserviceportal
Wer auf die Befreiung verzichtet hat und nach 5 Jahren zurück will, erklärt den Widerruf bis Ende Jänner des Jahres, ab dem er gelten soll. Der Verzicht selbst geht bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheids, rückwirkend für das ganze Jahr.
Wie viel Luft du noch hast
Umsatz des Vorjahres, Umsatz bisher und die nächste Rechnung, alles brutto. Die Einkünfte brauchst du nur für die SVS-Frage.
So kommt der Betrag zustande
| Umsatz heuer samt nächster Rechnung | 54.000 Euro |
| Bis zur Toleranzgrenze | 10.500 Euro |
| Umsatzsteuer in der nächsten Rechnung, wenn der Preis bleibt | 0 Euro |
| Aufschlag, um den Nettopreis zu halten | 0 Euro |
| SVS-Ausnahme möglich | nein |
| Ersparnis Pension und Kranken im Jahr | 0 Euro |
Gerechnet nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG mit dem Normalsteuersatz von 20 Prozent und nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG mit den Mindestbeiträgen 2026. Nicht gerechnet: steuerfreie Umsätze, die bei der Grenze nicht zählen, der ermäßigte Steuersatz, der unionsweite Schwellenwert, die persönlichen Voraussetzungen der SVS-Ausnahme. Deine Eingaben bleiben auf deinem Gerät.
Drei Fälle
Nebenbei selbständig
12.000 Euro Umsatz, 5.000 Euro Einkünfte
| Umsatz heuer gesamt | 12.000 Euro |
| Umsatzsteuer in der Rechnung | 0 Euro |
| SVS-Ausnahme | möglich |
befreit
Weit unter der Grenze. Mit dem Antrag bei der SVS fallen Pensions- und Krankenbeiträge weg, versichert bist du über den Hauptjob.
Knapp drüber
52.000 Euro bisher, Rechnung über 8.000 Euro
| Umsatz heuer gesamt | 60.000 Euro |
| Umsatzsteuer in der Rechnung | 0 Euro |
| SVS-Ausnahme | nein |
befreit bis Jahresende
Innerhalb der zehn Prozent: Die Rechnung bleibt ohne Umsatzsteuer. Ab nächstem Jahr bist du steuerpflichtig, ob du willst oder nicht.
Grenze gerissen
50.000 Euro bisher, Auftrag über 12.000 Euro
| Umsatz heuer gesamt | 62.000 Euro |
| Umsatzsteuer in der Rechnung | 2.000 Euro |
| SVS-Ausnahme | nein |
steuerpflichtig
Dieser Auftrag liegt über der Toleranz und ist steuerpflichtig. Bleibt der Preis, gehen die Umsatzsteuer und ein Sechstel des Erlöses ans Finanzamt.
Was zur Grenze zählt
- Alle Umsätze aus allen Tätigkeiten, an Private wie an Firmen, auch Lieferungen in andere EU-Staaten. Nicht dazu zählen Hilfsgeschäfte wie der Verkauf eines Firmenautos, die Betriebsveräußerung und bestimmte ohnehin steuerfreie Umsätze, etwa aus Vermietung oder als Arzt.
- Brutto: Gezählt wird, was du verlangst. Die alte Umrechnung auf einen Nettowert gibt es seit 2025 nicht mehr.
- Zwei Jahre im Blick: Die Grenze muss im Vorjahr eingehalten gewesen sein und im laufenden Jahr noch sein. Wer letztes Jahr drüber war, ist heuer steuerpflichtig, egal wie wenig er heuer verdient.
- Toleranz: Überschreitest du die Grenze um höchstens 10 Prozent, bleibst du bis 31. Dezember befreit. Mehr als das, und die Befreiung endet mit genau dem Umsatz, der die Toleranzgrenze übersteigt. Diesen Umsatz musst du schon versteuern.
- EU-weit: Wer sein Unternehmen in Österreich betreibt und in anderen EU-Staaten verkauft, kann dort die Kleinunternehmerbefreiung beantragen, solange der unionsweite Umsatz 100.000 Euro nicht übersteigt. Dafür gibt es eine eigene Kleinunternehmer-Identifikationsnummer über FinanzOnline.
- Rechnung: keine Umsatzsteuer ausweisen, am besten mit dem Hinweis, dass der Umsatz als Kleinunternehmer steuerfrei ist. Eine UID-Nummer bekommst du nur auf Antrag, wenn du sie für Geschäfte mit EU-Unternehmen brauchst.
Wann der Verzicht besser ist
Du kannst gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass du auf die Befreiung verzichtest, Formular U12. Dann verrechnest du Umsatzsteuer, bekommst aber die Vorsteuer aus deinen Einkäufen zurück. Der Verzicht gilt ab Jahresbeginn und bindet dich mindestens 5 Kalenderjahre.
- Lohnt sich, wenn deine Kunden Unternehmen mit Vorsteuerabzug sind. Für sie ist die Umsatzsteuer ein Durchlaufposten, dein Preis bleibt gleich, und du holst dir die Vorsteuer aus Investitionen und Ausgaben zurück.
- Lohnt sich nicht, wenn du an Private verkaufst und wenig einkaufst. Dann wird dein Preis um ein Fünftel teurer oder dein Erlös um ein Sechstel kleiner.
- Mit Verzicht gibst du Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Jahreserklärung ab und bekommst eine UID.
Die SVS-Ausnahme
Gewerbetreibende und Neue Selbständige mit kleinem Betrieb können sich von der Pensions- und Krankenversicherung der SVS ausnehmen lassen. Voraussetzung: Umsatz aus allen Tätigkeiten höchstens 55.000 Euro und Einkünfte aus der Selbständigkeit höchstens 6.613,20 Euro im Jahr, das Zwölffache der Geringfügigkeitsgrenze. Beides musst du beim Antrag glaubhaft machen, die SVS prüft es später am Steuerbescheid nach.
- Nur wer dazu passt: in den letzten 60 Monaten höchstens 12 Monate nach dem GSVG pflichtversichert, oder ab 57 Jahren mit beiden Grenzen eingehalten in den letzten fünf Jahren, oder im Regelpensionsalter. Während Kinderbetreuungsgeld oder Kindererziehung geht es immer, mit monatlich gerechneten Grenzen.
- Was du sparst: die Mindestbeiträge für Pension und Kranken, 1.673,04 Euro im Jahr. Die Unfallversicherung mit 12,95 Euro im Monat bleibt Pflicht.
- Was du verlierst: Pensionsmonate und die Krankenversicherung aus der Selbständigkeit. Sinnvoll ist das nur, wenn du ohnehin versichert bist, etwa über einen Job, eine Pension oder als Mitversicherter.
- Antrag online bei der SVS. Hast du im Jahr noch keine Leistung bezogen, wirkt die Ausnahme ab Jahresbeginn, sonst ab dem Monat nach dem Antrag. Für frühere Jahre geht nichts.
- Stimmen die Grenzen am Ende nicht, stellt die SVS den Wegfall der Ausnahme im Nachhinein fest, und die Beiträge kommen nach.
- Vorjahr über 55.000 Euro Heuer keine Befreiung, auch bei kleinem Umsatz.
- Gesellschaft Die SVS-Ausnahme bekommt nur eine natürliche Person, keine GmbH und kein Gesellschafter-Geschäftsführer.
- Mehr als 12 Monate versichert Wer in den letzten fünf Jahren länger GSVG-versichert war, bekommt die Ausnahme erst ab 57 oder in der Pension.
- Umsatzsteuer ausgewiesen Dann schuldest du sie, obwohl du befreit wärst.
Was du jetzt tun kannst
- Umsatz laufend addieren, brutto und über alle Tätigkeiten. Ab 55.000 Euro wird jede Rechnung zur Entscheidung.
- Rechnungen richtig schreiben: ohne Umsatzsteuer, mit Hinweis auf die Befreiung.
- Nahe der Grenze: Großen Auftrag ins nächste Jahr schieben oder den Verzicht rechnen, wenn Firmenkunden überwiegen.
- SVS-Ausnahme beantragen, wenn beide Grenzen halten und du anderweitig versichert bist.
Unternehmensserviceportal des Bundes, mit Formular U12 für den Verzicht
Quellen
- § 6 Abs. 1 Z 27 und Abs. 3 UStG: Kleinunternehmer, Toleranz, VerzichtRechtsinformationssystem des Bundes
- § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG: Ausnahme von der PflichtversicherungRechtsinformationssystem des Bundes
- Kleinunternehmen, Regelung seit 1. Jänner 2025Unternehmensserviceportal
- Kleinunternehmerregelung ab 2025: neue UmsatzgrenzenUnternehmensserviceportal
- Kleinunternehmerregelung in der UmsatzsteuerWirtschaftskammer
- Kleinunternehmer: Ausnahme von der PflichtversicherungSozialversicherung der Selbständigen
- Sozialversicherung der KleinunternehmerWirtschaftskammer
Stand der Werte: 18. September 2026. Veröffentlicht am 2. Oktober 2026, geändert am 2. Oktober 2026.