Pensionsantritt: wann du gehen kannst und was es kostet
Mit 65 gehst du ohne Abschlag in Pension, Frauen der Jahrgänge bis Juni 1968 früher. Mit 63 geht es als Korridorpension, wenn du 42 Versicherungsjahre hast. Dann fehlen dir 5,1 Prozent Pension für jedes Jahr vor 65, und zwar dauerhaft.
Wer mit 63 statt mit 65 geht, bekommt also 10,2 Prozent weniger, ein Leben lang. Wer länger bleibt, bekommt 5,1 Prozent mehr je Jahr, höchstens 15,3 Prozent.
Die Pension beginnt am Monatsersten nach dem Antrag, oder am Antragstag, wenn er ein Monatserster ist. Stell den Antrag also spätestens an dem Ersten, an dem du in Pension gehen willst.
Ab wann du in Pension gehen kannst
Die Termine gelten, wenn du die nötigen Versicherungsmonate hast. Ob das so ist, zeigt dein Pensionskonto.
Deine Möglichkeiten
| Regelpensionsalter | 65 Jahre |
| Regelpension ab | 1. Juni 2055 |
| Korridorpension ab | 1. Juni 2053 |
| Dafür nötige Versicherungsmonate | 504 |
| Abschlag bei frühestem Korridor | 10,2 % |
| Zuschlag, wenn du ein Jahr länger bleibst | 5,1 % |
Nach § 4, § 5, § 16 und § 38 APG für Geburten ab 1955. Nicht gerechnet: Schwerarbeits- und Langzeitversichertenpension, Beamte und alles, was von deinen Versicherungszeiten abhängt. Deine Eingaben bleiben auf deinem Gerät.
Die Wege in die Pension
Regelpension mit 65. Du brauchst mindestens 180 Versicherungsmonate, davon 84 aus Erwerbstätigkeit. Kein Abschlag.
Korridorpension ab 63. Du brauchst 504 Versicherungsmonate, also 42 Jahre. Abschlag 0,43 Prozent je Monat vor dem Regelpensionsalter, das sind 5,1 Prozent je Jahr. Für die Jahrgänge 1964 bis März 1965 steigt das Alter von 62 in Schritten zu zwei Monaten, die Versicherungsmonate steigen bis Ende 1966 von 480 auf 504.
Langzeitversichertenpension ab 62. Mit 540 Beitragsmonaten aus Erwerbstätigkeit, also 45 Jahren. Kindererziehung zählt dabei bis zu 60 Monate, Arbeitslosigkeit gar nicht. Abschlag 4,2 Prozent je Jahr.
Schwerarbeitspension ab 60. Mit 540 Versicherungsmonaten, davon 120 Monate Schwerarbeit in den letzten zwanzig Jahren. Abschlag 1,8 Prozent je Jahr.
Später gehen. Für jeden Monat nach dem Regelpensionsalter steigt die Pension um 0,43 Prozent, höchstens um 15,3 Prozent, das ist nach drei Jahren erreicht.
Pensionsalter der Frauen
Das Regelpensionsalter der Frauen steigt seit 2024 in Halbjahresschritten auf 65. Für Frauen, die ab Juli 1968 geboren sind, gilt dasselbe Alter wie für Männer.
| Geboren | Regelpension mit |
|---|---|
| vor 1964 | 60 Jahre |
| 1. Halbjahr 1964 | 60 Jahre und 6 Monate |
| 2. Halbjahr 1964 | 61 Jahre |
| 1. Halbjahr 1965 | 61 Jahre und 6 Monate |
| 2. Halbjahr 1965 | 62 Jahre |
| 1. Halbjahr 1966 | 62 Jahre und 6 Monate |
| 2. Halbjahr 1966 | 63 Jahre |
| 1. Halbjahr 1967 | 63 Jahre und 6 Monate |
| 2. Halbjahr 1967 | 64 Jahre |
| 1. Halbjahr 1968 | 64 Jahre und 6 Monate |
| ab Juli 1968 | 65 Jahre |
§ 16 Abs. 6 APG.
Dazuverdienen
Neben der Regelpension darfst du unbegrenzt dazuverdienen. Bei der Korridor- und der Schwerarbeitspension ist das anders: Verdienst du bis zum Regelpensionsalter mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro im Monat, fällt die Pension für diese Monate weg. Kleine Überschreitungen, zusammen bis zu 40 Prozent der Grenze im Jahr, schaden nicht.
- Keine Korridorpension gibt es, wenn dein Regelpensionsalter nicht über 63 liegt. Das betrifft Frauen der Jahrgänge bis 1966.
- Keine Pension gibt es, wenn dir die Versicherungsmonate fehlen, auch nicht mit Abschlag.
Was du jetzt tun kannst
- Versicherungsmonate zählen lassen. Dein Pensionskonto zeigt, wie viele Monate du hast und welche fehlen.
- Termin rechnen. Der frühestmögliche Tag hängt vom Geburtsdatum und von den Monaten ab.
- Rechtzeitig beantragen. Online oder bei deiner Pensionsversicherung, spätestens am Ersten des Monats, in dem die Pension beginnen soll.
Quellen
- § 4 Allgemeines Pensionsgesetz: Anspruch auf AlterspensionRechtsinformationssystem des Bundes
- § 5 Allgemeines Pensionsgesetz: Abschläge und ZuschlägeRechtsinformationssystem des Bundes
- § 16 Abs. 6 Allgemeines Pensionsgesetz: Pensionsalter der FrauenRechtsinformationssystem des Bundes
- § 38 Allgemeines Pensionsgesetz: Übergang zur Korridorpension mit 63Rechtsinformationssystem des Bundes
- KorridorpensionPensionsversicherungsanstalt
- LangzeitversichertenpensionPensionsversicherungsanstalt
Stand der Werte: 18. September 2026. Veröffentlicht am 30. September 2026.