Sozialhilfe: wie viel es in deinem Bundesland gibt
Das Wichtigste
- Alleinstehend höchstens 1.229,89 € im Monat, in der Steiermark seit Februar 1.168,40 €. In Tirol und Vorarlberg 737,93 €, die Miete kommt dort getrennt dazu.
- Zu zweit je 70 Prozent davon, für Kinder legt jedes Land eigene Beträge fest.
- Das Einkommen deines Partners zählt mit, die Familienbeihilfe nicht.
- Ersparnisse bis 7.379,34 € bleiben dir, die eigene Wohnung musst du nicht verkaufen.
Reicht dein Einkommen nicht für das Nötigste, zahlt das Bundesland Sozialhilfe, in Wien und Tirol heißt sie Mindestsicherung. Sie füllt auf, was dir auf den Betrag deines Landes fehlt. Eigenes Einkommen, Arbeitslosengeld und das Einkommen deines Partners werden abgezogen.
Ein Bundesgesetz setzt die Obergrenzen: 100 Prozent des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende, 70 Prozent je Erwachsenem zu zweit, ab der dritten Person 45 Prozent. Kinderbeträge, Zuschläge und Wohnkosten regelt jedes Land selbst, deshalb unterscheiden sich die Beträge deutlich.
Stand 2. Oktober 2026. Quellen: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und die Gesetze und Verordnungen der neun Länder, unten verlinkt.
Die Bundesregierung verhandelt eine einheitliche Sozialhilfe ab 2027. Beschlossen ist sie nicht, bis dahin gelten die Landesgesetze. Stand 2. Oktober 2026.
Deinen Höchstbetrag berechnen
Gerechnet ohne eigenes Einkommen. Hast du Einkommen, zieht das Land es davon ab.
So setzt sich der Betrag zusammen
| Erwachsene | 1.229,89 € |
| Kinder | 0 € |
| Zuschlag Alleinerziehende | 0 € |
| Höchstens im Monat | 1.229,89 € |
| Für Wohnkosten zusätzlich bis | im Betrag enthalten |
Gerechnet mit den Beträgen 2026 der Landesgesetze. Nicht gerechnet: eigenes Einkommen und Vermögen, der Zuschlag von 18 Prozent bei Behinderung, Sonderregeln für unter 25-Jährige in Wien, Bezirksgrenzen für Wohnkosten in Tirol und Salzburg, der Bonus für Alleinerziehende in Vorarlberg und die alten Sätze für steirische Bestandsfälle. Wohnkosten zusätzlich gibt es nur gegen Nachweis. Deine Eingaben bleiben auf deinem Gerät.
Die Beträge in allen neun Ländern
| Land | allein | je Person zu zweit | ein Kind | je Kind bei drei | Wohnen |
|---|---|---|---|---|---|
| Wien | 1.229,89 € | 860,92 € | 332,07 € | 332,07 € | 25 Prozent enthalten, darüber Mietbeihilfe |
| Niederösterreich | 1.229,89 € | 860,92 € | 307,47 € | 184,48 € | 40 Prozent enthalten, meist direkt an den Vermieter |
| Burgenland | 1.229,89 € | 860,92 € | 282,87 € | 282,87 € | 40 Prozent enthalten |
| Oberösterreich | 1.229,89 € | 860,92 € | 307,47 € | 184,48 € | 25 Prozent enthalten, ohne Wohnkosten weniger |
| Salzburg | 1.229,89 € | 860,92 € | 307,47 € | 307,47 € | 40 Prozent enthalten, bei hohen Kosten mehr |
| Steiermark | 1.168,40 € | 817,88 € | 292,10 € | 175,26 € | 40 Prozent enthalten, plus Pauschale bis 15 Prozent |
| Kärnten | 1.229,89 € | 860,92 € | 258,28 € | 258,28 € | 25 Prozent enthalten |
| Tirol | 737,93 € | 516,55 € | 221,38 € | 154,97 € | tatsächliche Kosten getrennt, gedeckelt |
| Vorarlberg | 737,93 € | 516,55 € | 236,14 € | 236,14 € | tatsächliche Kosten getrennt, gedeckelt |
Monatsbeträge 2026 aus den Landesgesetzen und -verordnungen, ohne Einkommen. Tirol (seit Juli) und Vorarlberg zeigen nur den Lebensunterhalt, Wohnkosten kommen getrennt dazu. Tirol: Wohnen höchstens 825 € für Alleinstehende, Vorarlberg: 650 € für eine Person.
Drei durchgerechnete Fälle
Alleinstehend in der Steiermark
eine Person, Miete, kein Einkommen
| Erwachsene | 1.168,40 € |
| Kinder | 0 € |
| Zuschlag | 0 € |
Seit Februar 2026 liegt der steirische Höchstsatz bei 95 Prozent des Werts der anderen Länder. Wer schon vorher bezogen hat, bekommt bis Ende 2026 noch den alten Satz.
Paar mit zwei Kindern in Oberösterreich
zwei Erwachsene, zwei Kinder, kein Einkommen
| Erwachsene | 1.721,84 € |
| Kinder | 491,96 € |
| Zuschlag | 0 € |
Für Kinder sinkt der Betrag je Kind, je mehr Kinder im Haushalt leben. Die Familienbeihilfe kommt ungekürzt dazu.
Alleinerziehend mit einem Kind in Tirol
eine Erwachsene, ein Kind, kein Einkommen
| Erwachsene | 737,93 € |
| Kinder | 221,38 € |
| Zuschlag | 122,99 € |
In Tirol deckt der Betrag nur den Lebensunterhalt. Die Miete kommt bis zur Obergrenze dazu.
Wer Sozialhilfe bekommt
- In einer Notlage: Dein Einkommen und Vermögen reichen nicht für Lebensunterhalt und Wohnen.
- Bereit zu arbeiten: Du musst dich um Arbeit bemühen, soweit dir das zumutbar ist.
- Hauptwohnsitz im Land: Zuständig ist das Land, in dem du gemeldet bist und tatsächlich lebst.
- Staatsbürgerschaft oder Aufenthalt: Österreicher und Asylberechtigte, andere erst nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt, außer EU-Recht verlangt es früher.
Was abgezogen wird und was nicht
Abgezogen wird dein Einkommen, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, Unterhalt, den du bekommst, und der Teil des Einkommens deines Partners oder deiner Partnerin, der über seinem eigenen Satz liegt. Das ist anders als bei der Notstandshilfe, wo der Partner nicht zählt.
Nicht abgezogen werden Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und die Absetzbeträge für Alleinverdiener und Alleinerziehende. Pflegegeld und Leistungen wegen einer Behinderung bleiben dir ebenfalls.
Neuer Job: Fängst du während der Sozialhilfe zu arbeiten an, darf das Land bis zu 35 Prozent deines Nettoverdiensts für höchstens 12 Monate unangetastet lassen. Wie viel genau, regelt jedes Land.
Vermögen, Auto, Wohnung
- Ersparnisse bis 7.379,34 €, das Sechsfache des Richtsatzes, musst du nicht aufbrauchen. In Wien, Salzburg, der Steiermark und Vorarlberg gilt der Betrag ausdrücklich pro bezugsberechtigter Person.
- Ein Auto darfst du behalten, wenn du es für die Arbeit oder wegen einer Behinderung oder schlechter Öffis brauchst.
- Die eigene Wohnung oder das eigene Haus musst du nicht verkaufen. Beziehst du länger als 3 Jahre, kann das Land eine Forderung im Grundbuch eintragen.
Wann du nichts bekommst
- Dein Einkommen reicht Liegt es über dem Satz deines Haushalts, bleibt nichts aufzustocken.
- Vermögen über dem Freibetrag Erst musst du es verbrauchen.
- Keine Bereitschaft zu arbeiten Die Sozialhilfe hängt davon ab, dass du deine Arbeitskraft einsetzt, soweit du kannst.
- Kein Hauptwohnsitz in Österreich oder ein Aufenthalt kürzer als 5 Jahre ohne Asylstatus.
- Arbeitslosengeld verspielt Hat das AMS gesperrt, gleicht die Sozialhilfe höchstens die Hälfte des Ausfalls aus.
So stellst du den Antrag
- Antrag stellen. Bei der Stelle deines Landes. Geld gibt es frühestens ab dem Tag des Antrags.
- Unterlagen beilegen. Nachweise über Einkommen und Vermögen aller im Haushalt und über die Wohnkosten. Was genau, steht im Antragsformular deines Landes.
- Bescheid abwarten. Bewilligt wird für höchstens 12 Monate. Danach stellst du einen neuen Antrag.
- Änderungen melden. Neues Einkommen, Umzug, wer im Haushalt lebt: binnen 1 Monat.
- WienMagistrat (MA 40, Sozialzentren)
- NiederösterreichGemeinde oder Bezirkshauptmannschaft
- BurgenlandBezirkshauptmannschaft, Gemeinde oder AMS
- OberösterreichBezirkshauptmannschaft, Magistrat oder Gemeinde
- SalzburgBezirkshauptmannschaft oder Sozialamt der Stadt Salzburg
- SteiermarkGemeinde, Bezirkshauptmannschaft oder Sozialamt Graz
- KärntenGemeinde, Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat
- TirolBezirkshauptmannschaft, Stadtmagistrat Innsbruck oder Gemeinde
- VorarlbergWohnsitzgemeinde oder Bezirkshauptmannschaft
Quellen
- Sozialhilfe-Grundsatzgesetz: Höchstsätze, Anrechnung, VermögenRechtsinformationssystem des Bundes
- Wiener Mindestsicherungsgesetz und WMG-Verordnung 2026Rechtsinformationssystem, Landesrecht Wien
- NÖ Richtsatzverordnung 2026Rechtsinformationssystem, Landesrecht Niederösterreich
- Burgenländische HöchstsatzverordnungRechtsinformationssystem, Landesrecht Burgenland
- Sozialhilfe in Oberösterreich, Beträge 2026Land Oberösterreich
- Salzburger Sozialunterstützung, Richtsätze 2026Rechtsinformationssystem, Landesrecht Salzburg
- Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz und DurchführungsverordnungRechtsinformationssystem, Landesrecht Steiermark
- Kärntner Sozialhilfe, Beträge 2026Land Kärnten
- Tiroler Mindestsicherungsgesetz in der Fassung ab Juli 2026Rechtsinformationssystem, Landesrecht Tirol
- Vorarlberger Sozialleistungsgesetz und -verordnungRechtsinformationssystem, Landesrecht Vorarlberg
Stand der Werte: 2. Oktober 2026. Veröffentlicht am 2. Oktober 2026.