Urlaubs- und Weihnachtsgeld: was netto übrig bleibt
Das sind 78,57 Prozent des Bruttos. Vom laufenden Gehalt bleiben dir nur 72,47 Prozent.
Der Grund: Auf Sonderzahlungen zahlst du keine Lohnsteuer nach dem Tarif, sondern feste 6 Prozent. Die ersten 620 Euro im Jahr bleiben ganz steuerfrei, und der Beitrag zur Sozialversicherung ist mit 17,07 Prozent niedriger als die 18,07 Prozent beim laufenden Gehalt.
Stand 18. September 2026. Quelle: § 67 Abs. 1 EStG
Wann ausbezahlt wird, steht im Kollektivvertrag. Üblich sind Juni oder Juli für den Urlaubszuschuss und November oder Dezember für das Weihnachtsgeld.
Dein Urlaubs- und Weihnachtsgeld netto
Gerechnet für beide Sonderzahlungen zusammen, mit den Werten für 2026.
So setzt sich der Betrag zusammen
| Urlaubs- und Weihnachtsgeld brutto | 6.000 € |
| Sozialversicherung (17,07 Prozent) | − 1.024,20 € |
| Steuer nach § 67 Abs. 1 EStG | − 261,35 € |
| Bleibt netto | 4.714,45 € |
Gerechnet mit zwei vollen Monatsgehältern und den Beitragssätzen 2026. Wer erst im Lauf des Jahres eingetreten ist, bekommt weniger, weil die Sonderzahlungen aliquotiert werden. Prämien und Abfertigungen sind nicht eingerechnet, sie können das Jahressechstel ausschöpfen. Deine Eingaben bleiben auf deinem Gerät.
Was bei deinem Gehalt herauskommt
| Brutto im Monat | Sonderzahlungen brutto | Sozialversicherung | Steuer | Netto |
|---|---|---|---|---|
| 1.500 € | 3.000 € | − 423,60 € | − 117,38 € | 2.459,02 € |
| 2.000 € | 4.000 € | − 564,80 € | − 168,91 € | 3.266,29 € |
| 2.500 € | 5.000 € | − 806 € | − 214,44 € | 3.979,56 € |
| 3.000 € | 6.000 € | − 1.024,20 € | − 261,35 € | 4.714,45 € |
| 3.500 € | 7.000 € | − 1.194,90 € | − 311,11 € | 5.493,99 € |
| 4.000 € | 8.000 € | − 1.365,60 € | − 360,86 € | 6.273,54 € |
| 5.000 € | 10.000 € | − 1.707 € | − 460,38 € | 7.832,62 € |
| 6.000 € | 12.000 € | − 2.048,40 € | − 559,90 € | 9.391,70 € |
Eigene Berechnung nach § 67 Abs. 1 EStG mit den Beitragssätzen 2026.
Wer überhaupt Anspruch hat
Im Gesetz steht kein Urlaubs- und kein Weihnachtsgeld. Der Anspruch, die Höhe und der Auszahlungszeitpunkt kommen aus dem Kollektivvertrag oder aus deinem Arbeitsvertrag. Gilt kein Kollektivvertrag und steht im Vertrag nichts dazu, bekommst du keine Sonderzahlungen.
Übliche Regelung ist je ein volles Monatsgehalt. Für dein Dienstverhältnis steht der maßgebliche Kollektivvertrag im Dienstzettel.
- Du bist nicht das ganze Jahr im Betrieb. Dann wird meist aliquotiert, du bekommst also den Teil, der deinen Monaten entspricht.
- Du bist Angestellte oder Angestellter und das Dienstverhältnis endet. Das aliquote Weihnachtsgeld steht dir bei jeder Art der Beendigung zu.
- Du bist Arbeiterin oder Arbeiter. Viele Kollektivverträge streichen die Sonderzahlung bei berechtigter Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigem Austritt. Was gilt, steht im Kollektivvertrag.
Das Jahressechstel, die stille Grenze
Die günstigen 6 Prozent gelten nicht unbegrenzt. Begünstigt ist höchstens ein Sechstel deiner laufenden Bezüge im Jahr. Bei gleichbleibendem Gehalt sind das genau zwei Monatsgehälter, also Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Alles darüber, etwa eine Prämie oder eine Bonuszahlung, wird wie laufender Lohn nach dem Tarif besteuert. Das kann dazu führen, dass von einer Prämie deutlich weniger bleibt als erwartet.
In die andere Richtung gibt es eine Grenze zu deinen Gunsten: Liegt dein Jahressechstel unter 2.615 Euro, fällt auf die Sonderzahlungen überhaupt keine Steuer an. Das betrifft alle bis etwa 1.307 Euro brutto im Monat.
Über dem Freibetrag steigt der Satz in Stufen: 6 Prozent für die nächsten 24.380 Euro, dann 27 Prozent, dann 35,75 Prozent. Für die Sozialversicherung gilt bei den Sonderzahlungen eine eigene Höchstgrundlage von 13.860 Euro im Jahr.
Wenn die Auszahlung ausbleibt
- Kollektivvertrag prüfen. Welcher für dich gilt, steht im Dienstzettel oder im Arbeitsvertrag. Dort stehen Höhe und Fälligkeit.
- Schriftlich einfordern. Eine E-Mail mit Datum genügt, damit du den Zeitpunkt später belegen kannst.
- Hilfe holen. Die Arbeiterkammer prüft deinen Fall kostenlos und schreibt notfalls den Arbeitgeber an.
Verfallsfristen aus dem Kollektivvertrag können Ansprüche nach wenigen Monaten erlöschen lassen. Warte deshalb nicht bis zum Jahresende.
Zur Beratung der ArbeiterkammerKostenlos für Mitglieder, also für alle mit Arbeiterkammerumlage am Lohnzettel
Quellen
- § 67 Einkommensteuergesetz: feste Steuersätze für sonstige BezügeRechtsinformationssystem des Bundes
- Weihnachts- und Urlaubsgeld: Anspruch, Höhe, FälligkeitArbeiterkammer
- Beitragssätze für SonderzahlungenWirtschaftskammer
Stand der Werte: 18. September 2026. Veröffentlicht am 26. September 2026.