Pflegegeld: Stufen, Beträge und wie du es bekommst
Das Wichtigste
- 206,20 Euro bis 2.214,80 Euro im Monat, zwölfmal im Jahr. Einkommen und Vermögen spielen keine Rolle, nur wie viel Pflege jemand braucht.
- Die Stufe hängt an den Stunden: mehr als 65 Stunden Pflegebedarf im Monat für Stufe 1, mehr als 160 für Stufe 4. Ab Stufe 5 braucht es zusätzlich besondere Umstände.
- Es gibt es erst ab dem Monat nach dem Antrag, rückwirkend nichts. Den Antrag stellst du bei der Stelle, die die Pension zahlt, ohne Pension bei der Pensionsversicherungsanstalt.
- Keine Lohnsteuer, keine Krankenversicherung, und pfänden darf es niemand.
- Zu niedrig eingestuft? Binnen 3 Monaten klagst du beim Arbeits- und Sozialgericht, grundsätzlich ohne Gerichtskosten.
Das Pflegegeld deckt einen Teil der Kosten, wenn jemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung voraussichtlich mindestens 6 Monate lang ständig Hilfe braucht. Wie hoch es ist, entscheidet der Pflegebedarf in Stunden, den ein Arzt oder eine Pflegefachkraft bei einem Hausbesuch feststellt.
Es ist eine pauschale Leistung, unabhängig davon, warum jemand Pflege braucht.
Stand 2. Oktober 2026. Quellen: §§ 4 und 5 Bundespflegegeldgesetz, Pensionsversicherungsanstalt
Das Pflegegeld gebührt ab dem Monatsersten nach dem Antrag. Jeder Monat, den du wartest, ist verloren. Familienmitglieder dürfen den Antrag ohne Vollmacht stellen, er geht auch formlos.
Welche Stufe zu welchem Pflegebedarf passt
Die Stunden im Monat stehen im Gutachten. Du kannst auch selbst schätzen, wie viel Hilfe nötig ist, und so sehen, welche Stufe in Frage kommt.
Gerechnet nach §§ 4 und 5 Bundespflegegeldgesetz und § 1 Abs. 6 Einstufungsverordnung mit den Beträgen 2026. Nicht gerechnet: der Pflegebedarf selbst, Mindesteinstufungen etwa bei Rollstuhl oder Blindheit, Kinder unter 15. Deine Eingaben bleiben auf deinem Gerät.
| Stufe | Pflegebedarf im Monat | Betrag 2026 |
|---|---|---|
| Stufe 1 | mehr als 65 Stunden | 206,20 € |
| Stufe 2 | mehr als 95 Stunden | 380,30 € |
| Stufe 3 | mehr als 120 Stunden | 592,60 € |
| Stufe 4 | mehr als 160 Stunden | 888,50 € |
| Stufe 5 | mehr als 180 Stunden und außergewöhnlicher Pflegeaufwand | 1.206,90 € |
| Stufe 6 | mehr als 180 Stunden und Betreuung bei Tag und Nacht, nicht planbar, oder dauernde Anwesenheit wegen Gefährdung | 1.685,40 € |
| Stufe 7 | mehr als 180 Stunden und keine zielgerichteten Bewegungen von Armen und Beinen möglich | 2.214,80 € |
§ 4 Abs. 2 und § 5 Bundespflegegeldgesetz, Beträge laut BGBl. II Nr. 263/2025.
Wie die Stunden zusammenkommen
Die Einstufungsverordnung legt fest, wie viel Zeit für welche Hilfe angerechnet wird. Gezählt wird nur, was ständig nötig ist, also täglich oder zumindest mehrmals pro Woche regelmäßig.
- Mindestwerte pro Tag: tägliche Körperpflege 2-mal 25 Minuten, Zubereitung der Mahlzeiten 1 Stunde, Einnehmen der Mahlzeiten 1 Stunde, Verrichtung der Notdurft 4-mal 15 Minuten. Weniger wird nicht angesetzt, mehr nur, wenn der Aufwand deutlich höher ist.
- Richtwerte pro Tag: An- und Auskleiden 2-mal 20 Minuten, Einnehmen von Medikamenten 6 Minuten, Mobilitätshilfe im engeren Sinn 30 Minuten, dazu Werte für Katheter-, Sonden- oder Stomapflege.
- Hilfsverrichtungen: Einkaufen, Reinigung der Wohnung, Wäsche, Heizen und Mobilitätshilfe im weiteren Sinn zählen je fix 10 Stunden im Monat, zusammen höchstens 50.
- Motivation und Anleitung: Muss jemand angeleitet oder beaufsichtigt werden, zählt das wie die Hilfe selbst. Für Motivationsgespräche bei geistiger oder psychischer Behinderung gibt es 10 Stunden im Monat.
- Hilfsmittel: Kommt jemand mit einem einfachen, zumutbaren Hilfsmittel allein zurecht, zählt diese Verrichtung nicht.
Mindesteinstufungen gibt es unabhängig von den Stunden, etwa ab 14 Jahren bei Rollstuhl wegen Querschnittlähmung mindestens Stufe 3, bei Blindheit mindestens Stufe 4.
Antrag, Begutachtung, Bescheid
- Antrag stellen bei der Stelle, die die Pension auszahlt: Pensionsversicherungsanstalt, SVS oder BVAEB. Wer keine Pension bezieht, etwa Berufstätige und mitversicherte Angehörige, stellt ihn bei der Pensionsversicherungsanstalt. Landet er bei der falschen Stelle, gilt er trotzdem als richtig eingebracht.
- Begutachtung: Ein Arzt oder eine diplomierte Pflegefachkraft kommt meist nach Hause und stellt den Pflegebedarf fest. Eine Vertrauensperson darf dabei sein. Schreib vorher auf, wobei an einem normalen Tag geholfen wird.
- Bescheid binnen 6 Monaten. Steht fest, dass Pflegegeld zusteht, aber noch nicht wie viel, muss die Stelle vorschießen.
- Klage beim Arbeits- und Sozialgericht binnen 3 Monaten ab Zustellung, wenn die Stufe nicht passt. Gerichtskosten fallen grundsätzlich nicht an. Arbeiterkammer und Behindertenverbände können vertreten.
- Später mehr Pflegebedarf? Einen Antrag auf Erhöhung kannst du jederzeit stellen. Innerhalb eines Jahres nach dem letzten Bescheid wird er nur bearbeitet, wenn du eine wesentliche Verschlechterung glaubhaft machst.
- Im Spital: Ab dem Tag nach der Aufnahme ruht das Pflegegeld, wenn die Sozialversicherung oder ein Landesgesundheitsfonds die Kosten trägt.
- Änderungen melden: binnen 4 Wochen, etwa eine Besserung oder einen Heimeintritt.
Mehr Hilfe für Pflege zu Hause
- 24-Stunden-Betreuung: Ab Pflegegeldstufe 3 fördert der Bund zwei selbständige Betreuungspersonen mit höchstens 800 Euro im Monat, zwei angestellte mit höchstens 1.600 Euro. Das Nettoeinkommen der gepflegten Person darf 2.500 Euro im Monat nicht übersteigen, Pflegegeld und Sonderzahlungen zählen dabei nicht. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht.
- Angehörigenbonus: 134,30 Euro im Monat 2026 für Angehörige, die jemanden ab Stufe 4 zu Hause überwiegend pflegen. Wer sich deshalb in der Pensionsversicherung selbst versichert hat, bekommt ihn von selbst. Alle anderen stellen einen Antrag, wenn sie seit mindestens einem Jahr pflegen und netto höchstens 1.710,90 Euro im Monat verdienen.
- Steuer: Wer das ganze Jahr Pflegegeld bekommt, hat keinen pauschalen Freibetrag wegen Behinderung. Tatsächliche Pflegekosten, etwa für ein Heim oder die 24-Stunden-Betreuung, sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, soweit sie das Pflegegeld übersteigen.
Was du jetzt tun kannst
- Antrag noch diesen Monat stellen, auch formlos, damit der nächste Monat schon zählt.
- Pflegetagebuch führen: eine Woche lang aufschreiben, wobei und wie lange geholfen wird.
- Befunde bereitlegen für den Hausbesuch, und eine Vertrauensperson dazuholen.
- Bescheid prüfen: Passt die Stufe nicht, Frist von 3 Monaten notieren und Beratung bei der Arbeiterkammer holen.
Antrag und Formular bei der Pensionsversicherungsanstalt
Quellen
- §§ 4 und 5 Bundespflegegeldgesetz: Stufen und BeträgeRechtsinformationssystem des Bundes
- Pflegegeldbeträge 2026, BGBl. II Nr. 263/2025Rechtsinformationssystem des Bundes
- Einstufungsverordnung zum BundespflegegeldgesetzRechtsinformationssystem des Bundes
- §§ 9, 10, 12, 25 und 28 Bundespflegegeldgesetz: Beginn, Meldung, Ruhen, Antrag, FristRechtsinformationssystem des Bundes
- § 67 ASGG: Klage gegen den BescheidRechtsinformationssystem des Bundes
- PflegegeldPensionsversicherungsanstalt
- PflegegeldSozialministerium
- Wo der Antrag gestellt wirdoesterreich.gv.at
- Klage beim Arbeits- und Sozialgerichtoesterreich.gv.at
- 24-Stunden-BetreuungSozialministerium
- Betreuende und pflegende Angehörige, AngehörigenbonusSozialministerium
- §§ 34 und 35 EStG: Pflegekosten und Freibetrag bei BehinderungRechtsinformationssystem des Bundes
Stand der Werte: 2. Oktober 2026. Veröffentlicht am 2. Oktober 2026, geändert am 2. Oktober 2026.