finav deine Finanznavigation

Verlassenschaft: was nach einem Todesfall passiert und was es kostet

Das Wichtigste

  • Erbschaftssteuer gibt es seit August 2008 nicht mehr. Erbst du ein Haus oder eine Wohnung, fällt aber Grunderwerbsteuer an.
  • Das Verfahren beginnt von selbst. Das Bezirksgericht beauftragt einen Notar als Gerichtskommissär, der lädt zur Todesfallaufnahme.
  • Bis 5.000 Euro Vermögen und ohne Grundstück oder Wohnung gibt es keine Abhandlung und keine Gerichtsgebühr.
  • Das Gericht verlangt 5 Promille vom reinen Nachlass, mindestens 100 Euro. Dazu kommt die Gebühr des Notars nach Tarif.
  • Wer unbedingt antritt, haftet mit dem eigenen Vermögen für alle Schulden des Verstorbenen. Die Erklärung lässt sich nicht widerrufen.
Gerichtsgebühr vom reinen Nachlass5 ‰mindestens 100 €, dazu der Notar

In jedem Todesfall mit Vermögen gibt es ein Verlassenschaftsverfahren. Ein Notar führt es im Auftrag des Bezirksgerichts, klärt, was da ist und wer erbt, und am Ende übergibt das Gericht den Nachlass mit der Einantwortung an die Erben.

Bevor du erklärst, ob du das Erbe antrittst, entscheidest du über die Haftung: Bedingt haftest du höchstens mit dem, was du erbst. Unbedingt haftest du für alle Schulden, auch mit deinem eigenen Geld.

Stand 30. September 2026. Quellen: oesterreich.gv.at, §§ 801 und 802 ABGB

Ab der Aufforderung

Für die Erbantrittserklärung setzt dir der Notar eine Frist von mindestens 4 Wochen. Aus erheblichen Gründen bekommst du Bedenkzeit, insgesamt höchstens 1 Jahr. Versäumst du die Frist, wirst du nicht mehr beigezogen, bis du die Erklärung nachholst.

So läuft die Verlassenschaft ab

  1. Das Gericht leitet das Verfahren von Amts wegen ein, sobald es vom Tod erfährt, etwa über die Sterbeurkunde. Zuständig ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz, den Notar bestimmt eine feste Verteilung.
  2. Einladung zur Todesfallaufnahme. Der Notar schickt sie meist an die Person, die das Begräbnis bestellt hat. Dort werden Angehörige, Vermögen und Schulden erfasst, und der Notar fragt die Testamentsregister ab.
  3. Unterlagen mitbringen, soweit vorhanden: Liste der nächsten Angehörigen mit Adressen und Geburtsdaten, Geburts- und Heiratsurkunde, Testament im Original, Rechnungen für Begräbnis, Grabstein und Trauermahl, Kontoauszüge und Sparbücher, Versicherungspolizzen, Unterlagen zu Schulden, zu Grundstücken und zum Auto.
  4. Vermögen klären. Banken müssen dem Notar über alle Konten, Sparbücher und Depots des Verstorbenen Auskunft geben.
  5. Erbantrittserklärung. Der Notar fordert alle auf, die als Erben in Frage kommen, zu erklären, ob und wie sie antreten oder ob sie ausschlagen.
  6. Vermögenserklärung oder Inventar. Bei unbedingter Erklärung listen die Erben Vermögen und Schulden selbst auf, bei bedingter errichtet der Notar ein Inventar mit Schätzung.
  7. Einantwortung. Stehen die Erben und ihre Anteile fest, übergibt ihnen das Gericht den Nachlass, und das Verfahren ist beendet. Den Einantwortungsbeschluss mit Rechtskraftstempel brauchst du bei Bank und Behörden.
  8. Grundbuch. Gehört ein Grundstück oder eine Wohnung dazu, beantragen die Erben ihre Eintragung. Tun sie das nicht binnen etwa einem Jahr nach der Einantwortung, stellt der Notar den Antrag.

Wer bei der Erbantrittserklärung sein Erbrecht ausweist, darf den Nachlass verwalten und vertreten. Alles, was über den gewöhnlichen Betrieb hinausgeht, braucht die Genehmigung des Gerichts. Taucht nach dem Ende noch Vermögen auf, ergänzt der Notar das Verfahren nachträglich.

Kleiner oder überschuldeter Nachlass

Antreten oder ausschlagen

ErklärungHaftung für SchuldenAblaufPasst, wenn
Unbedingtunbeschränkt, auch mit deinem eigenen VermögenVermögenserklärung, einfacher und billigerdu die Verhältnisse genau kennst und sicher keine Schulden offen sind
Bedingthöchstens bis zum Wert des NachlassesInventar mit Schätzung durch den Notar, auf Kosten des Nachlassesdu wenig über die Finanzen des Verstorbenen weißt
Ausschlagenkeinedu bekommst nichtsdu nichts erben willst

Was das Verfahren kostet

Zwei Gebühren fallen an: die des Gerichts, nach einem festen Satz, und die des Notars, nach dem Gerichtskommissionstarif. Beide zahlen die Erben.

Gerichtsgebühr
390 €
Abhandlung, reiner Nachlass 78.000 €
€
Konten, Sparbücher, Wertpapiere, Auto, Wohnung oder Haus. Liegenschaften werden grundsätzlich mit dem dreifachen Einheitswert angesetzt, auf Antrag nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz.
€

Gerechnet nach Tarifpost 8 und § 24 Gerichtsgebührengesetz: 5 Promille vom reinen Nachlass, mindestens 100 Euro, bei Streit 6 Promille, mindestens 151 Euro. Vermächtnisse, Pflichtteile und Verfahrenskosten werden nicht abgezogen. Die Mindestgebühren gelten, wenn das Gericht ab 1. August 2026 entscheidet. Nicht gerechnet: die Gebühr des Notars, Grundbuch und Grunderwerbsteuer. Deine Eingaben bleiben auf deinem Gerät.

Vier Fälle

NachlassVerfahrenGerichtsgebühr
Sparbuch und Hausrat, 4.000 Euro, keine Wohnung Abhandlung unterbleibt keine
Konto 12.000 Euro, Begräbnis 9.000 Euro, Kreditkarte 5.000 Euro Überlassung an Zahlungs statt keine
Wohnung und Konto, 180.000 Euro, Begräbnis 8.000 Euro Abhandlung 860 €
Haus und Depot, 420.000 Euro, Streit unter den Kindern Abhandlung 2.520 €

Der Notar

Grundbuch und Begräbnis

Wer erbt, wenn es kein Testament gibt

Was du jetzt tun kannst

  1. Rechnungen aufheben. Begräbnis, Grabstein, Trauermahl: Wer zahlt, bekommt das Geld aus dem Nachlass zurück, wenn genug da ist.
  2. Unterlagen sammeln und zur Todesfallaufnahme mitnehmen. Welcher Notar zuständig ist, sagt dir jede Notariatskanzlei oder der Notarfinder der Notariatskammer.
  3. Schulden klären, bevor du erklärst. Weißt du nicht genau, was offen ist, tritt bedingt an. Das Inventar kostet mehr, schützt aber dein eigenes Vermögen.
  4. Frist im Auge behalten. Brauchst du mehr Zeit für die Entscheidung, sag dem Notar die Gründe und bitte um Bedenkzeit.
Ablauf beim Notar im Detail

oesterreich.gv.at, mit der Österreichischen Notariatskammer

Quellen

Stand der Werte: 30. September 2026. Veröffentlicht am 2. Oktober 2026, geändert am 2. Oktober 2026.