Verlassenschaft: was nach einem Todesfall passiert und was es kostet
Das Wichtigste
- Erbschaftssteuer gibt es seit August 2008 nicht mehr. Erbst du ein Haus oder eine Wohnung, fällt aber Grunderwerbsteuer an.
- Das Verfahren beginnt von selbst. Das Bezirksgericht beauftragt einen Notar als Gerichtskommissär, der lädt zur Todesfallaufnahme.
- Bis 5.000 Euro Vermögen und ohne Grundstück oder Wohnung gibt es keine Abhandlung und keine Gerichtsgebühr.
- Das Gericht verlangt 5 Promille vom reinen Nachlass, mindestens 100 Euro. Dazu kommt die Gebühr des Notars nach Tarif.
- Wer unbedingt antritt, haftet mit dem eigenen Vermögen für alle Schulden des Verstorbenen. Die Erklärung lässt sich nicht widerrufen.
In jedem Todesfall mit Vermögen gibt es ein Verlassenschaftsverfahren. Ein Notar führt es im Auftrag des Bezirksgerichts, klärt, was da ist und wer erbt, und am Ende übergibt das Gericht den Nachlass mit der Einantwortung an die Erben.
Bevor du erklärst, ob du das Erbe antrittst, entscheidest du über die Haftung: Bedingt haftest du höchstens mit dem, was du erbst. Unbedingt haftest du für alle Schulden, auch mit deinem eigenen Geld.
Stand 30. September 2026. Quellen: oesterreich.gv.at, §§ 801 und 802 ABGB
Für die Erbantrittserklärung setzt dir der Notar eine Frist von mindestens 4 Wochen. Aus erheblichen Gründen bekommst du Bedenkzeit, insgesamt höchstens 1 Jahr. Versäumst du die Frist, wirst du nicht mehr beigezogen, bis du die Erklärung nachholst.
So läuft die Verlassenschaft ab
- Das Gericht leitet das Verfahren von Amts wegen ein, sobald es vom Tod erfährt, etwa über die Sterbeurkunde. Zuständig ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz, den Notar bestimmt eine feste Verteilung.
- Einladung zur Todesfallaufnahme. Der Notar schickt sie meist an die Person, die das Begräbnis bestellt hat. Dort werden Angehörige, Vermögen und Schulden erfasst, und der Notar fragt die Testamentsregister ab.
- Unterlagen mitbringen, soweit vorhanden: Liste der nächsten Angehörigen mit Adressen und Geburtsdaten, Geburts- und Heiratsurkunde, Testament im Original, Rechnungen für Begräbnis, Grabstein und Trauermahl, Kontoauszüge und Sparbücher, Versicherungspolizzen, Unterlagen zu Schulden, zu Grundstücken und zum Auto.
- Vermögen klären. Banken müssen dem Notar über alle Konten, Sparbücher und Depots des Verstorbenen Auskunft geben.
- Erbantrittserklärung. Der Notar fordert alle auf, die als Erben in Frage kommen, zu erklären, ob und wie sie antreten oder ob sie ausschlagen.
- Vermögenserklärung oder Inventar. Bei unbedingter Erklärung listen die Erben Vermögen und Schulden selbst auf, bei bedingter errichtet der Notar ein Inventar mit Schätzung.
- Einantwortung. Stehen die Erben und ihre Anteile fest, übergibt ihnen das Gericht den Nachlass, und das Verfahren ist beendet. Den Einantwortungsbeschluss mit Rechtskraftstempel brauchst du bei Bank und Behörden.
- Grundbuch. Gehört ein Grundstück oder eine Wohnung dazu, beantragen die Erben ihre Eintragung. Tun sie das nicht binnen etwa einem Jahr nach der Einantwortung, stellt der Notar den Antrag.
Wer bei der Erbantrittserklärung sein Erbrecht ausweist, darf den Nachlass verwalten und vertreten. Alles, was über den gewöhnlichen Betrieb hinausgeht, braucht die Genehmigung des Gerichts. Taucht nach dem Ende noch Vermögen auf, ergänzt der Notar das Verfahren nachträglich.
Kleiner oder überschuldeter Nachlass
- Bis 5.000 Euro: Ist nicht mehr Vermögen da und muss nichts ins Grundbuch, unterbleibt die Abhandlung. Auf Antrag ermächtigt das Gericht die Berechtigten, das Vermögen zu übernehmen. Eine Gerichtsgebühr fällt nicht an.
- Mehr Schulden als Vermögen: Das Gericht kann den Nachlass auf Antrag an die Gläubiger überlassen, statt ihn einzuantworten. Das geht nur, solange niemand unbedingt angetreten hat. Bezahlt werden zuerst unter anderem die Kosten eines einfachen Begräbnisses, dann die übrigen Gläubiger anteilig. In der Praxis bekommt meist die Person, die das Begräbnis bezahlt hat, den Nachlass an Zahlungs statt.
- Kosten in beiden Fällen: keine Gerichtsgebühr, beim Notar 30 Prozent der vollen Gebühr.
Antreten oder ausschlagen
| Erklärung | Haftung für Schulden | Ablauf | Passt, wenn |
|---|---|---|---|
| Unbedingt | unbeschränkt, auch mit deinem eigenen Vermögen | Vermögenserklärung, einfacher und billiger | du die Verhältnisse genau kennst und sicher keine Schulden offen sind |
| Bedingt | höchstens bis zum Wert des Nachlasses | Inventar mit Schätzung durch den Notar, auf Kosten des Nachlasses | du wenig über die Finanzen des Verstorbenen weißt |
| Ausschlagen | keine | du bekommst nichts | du nichts erben willst |
- Kein Zurück: Weder Antritt noch Ausschlagung lassen sich widerrufen. Aus unbedingt wird nachträglich nicht bedingt.
- Einer bedingt, alle geschützt: Gibt auch nur ein Miterbe eine bedingte Erklärung ab, wird ein Inventar errichtet, und die Haftungsgrenze gilt auch für die, die unbedingt angetreten haben.
- Mehrere Erben: Unbedingt haften sie den Gläubigern gemeinsam, jeder für die ganze Schuld. Mit Inventar haftet jeder bei teilbaren Schulden nur nach seiner Quote.
- Ausschlagen wirkt auch für deine Kinder, im Zweifel jedenfalls. Und wer pflichtteilsberechtigt ist, kann nicht ausschlagen und sich den Pflichtteil vorbehalten.
- Für Kinder unter 18 braucht eine Ausschlagung oder unbedingte Erklärung beide Eltern und die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts.
Was das Verfahren kostet
Zwei Gebühren fallen an: die des Gerichts, nach einem festen Satz, und die des Notars, nach dem Gerichtskommissionstarif. Beide zahlen die Erben.
Gerechnet nach Tarifpost 8 und § 24 Gerichtsgebührengesetz: 5 Promille vom reinen Nachlass, mindestens 100 Euro, bei Streit 6 Promille, mindestens 151 Euro. Vermächtnisse, Pflichtteile und Verfahrenskosten werden nicht abgezogen. Die Mindestgebühren gelten, wenn das Gericht ab 1. August 2026 entscheidet. Nicht gerechnet: die Gebühr des Notars, Grundbuch und Grunderwerbsteuer. Deine Eingaben bleiben auf deinem Gerät.
Vier Fälle
| Nachlass | Verfahren | Gerichtsgebühr |
|---|---|---|
| Sparbuch und Hausrat, 4.000 Euro, keine Wohnung | Abhandlung unterbleibt | keine |
| Konto 12.000 Euro, Begräbnis 9.000 Euro, Kreditkarte 5.000 Euro | Überlassung an Zahlungs statt | keine |
| Wohnung und Konto, 180.000 Euro, Begräbnis 8.000 Euro | Abhandlung | 860 € |
| Haus und Depot, 420.000 Euro, Streit unter den Kindern | Abhandlung | 2.520 € |
Der Notar
- Grundlage ist das Vermögen ohne Abzug der Schulden. Die Gebühr steigt in Stufen mit dem Wert, das Gericht setzt sie fest. Dazu kommen 20 Prozent Umsatzsteuer und Barauslagen.
- Mehr oder weniger: Bei ungewöhnlich aufwendigen Fällen kann der Notar bis zum Doppelten verlangen. Ist der Nachlass schwer verschuldet und wäre die volle Gebühr für dich eine besondere Härte, wird sie bis auf die Hälfte ermäßigt, auf Antrag oder von Amts wegen.
- Kleine Fälle: Bis 40 Euro ist die Amtshandlung gebührenfrei. Unterbleibt die Abhandlung oder bekommt ein Gläubiger den Nachlass an Zahlungs statt, sind es 30 Prozent der vollen Gebühr.
- Alle Erben haften gemeinsam für die Gebühr des Notars, jeder für den ganzen Betrag.
Grundbuch und Begräbnis
- Grundbuch: Erbst du in der Familie eine Liegenschaft, beträgt die Eintragungsgebühr 1,1 Prozent, gerechnet vom 3-fachen Einheitswert, höchstens von 30 Prozent des Werts. Dazu 61 Euro Eingabengebühr. Das musst du in der Eingabe beantragen.
- Begräbnis: Die Kosten eines ortsüblichen und angemessenen Begräbnisses zahlt der Nachlass. Was er nicht deckt, kannst du bis 20.000 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen, mit Selbstbehalt. Geld aus einer Sterbeversicherung zählt dabei zum Nachlass.
Wer erbt, wenn es kein Testament gibt
- Kinder erben alles, zu gleichen Teilen. Ist ein Kind schon gestorben, treten seine Kinder an seine Stelle.
- Ehe- oder eingetragener Partner erbt neben den Kindern ein Drittel, neben den Eltern des Verstorbenen zwei Drittel, sonst alles. Er darf außerdem in der gemeinsamen Wohnung bleiben und behält den Hausrat, den er zum Weiterleben braucht.
- Lebensgefährten erben ohne Testament nur, wenn es keinen gesetzlichen Erben gibt, und nur nach mindestens 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt. War der Verstorbene nicht verheiratet, dürfen sie unter derselben Bedingung noch 1 Jahr in der Wohnung bleiben.
- Pflichtteil: Kinder und Ehepartner bekommen auch gegen ein Testament mindestens die Hälfte dessen, was ihnen ohne Testament zustünde. Eltern haben keinen Pflichtteil. Vor Gericht fordern musst du ihn binnen 3 Jahren, nachdem du von den maßgeblichen Umständen erfahren hast.
Was du jetzt tun kannst
- Rechnungen aufheben. Begräbnis, Grabstein, Trauermahl: Wer zahlt, bekommt das Geld aus dem Nachlass zurück, wenn genug da ist.
- Unterlagen sammeln und zur Todesfallaufnahme mitnehmen. Welcher Notar zuständig ist, sagt dir jede Notariatskanzlei oder der Notarfinder der Notariatskammer.
- Schulden klären, bevor du erklärst. Weißt du nicht genau, was offen ist, tritt bedingt an. Das Inventar kostet mehr, schützt aber dein eigenes Vermögen.
- Frist im Auge behalten. Brauchst du mehr Zeit für die Entscheidung, sag dem Notar die Gründe und bitte um Bedenkzeit.
oesterreich.gv.at, mit der Österreichischen Notariatskammer
Quellen
- Ablauf des Verlassenschaftsverfahrensoesterreich.gv.at, Österreichische Notariatskammer
- Todesfallaufnahme: welche Unterlagenoesterreich.gv.at
- Unbedingte Erbantrittserklärungoesterreich.gv.at
- Bedingte Erbantrittserklärungoesterreich.gv.at
- Banken im Verlassenschaftsverfahrenoesterreich.gv.at
- Kosten des Verlassenschaftsverfahrensoesterreich.gv.at
- Keine Erbschafts- und Schenkungssteueroesterreich.gv.at
- §§ 143, 153, 154, 157 und 177 AußerstreitgesetzRechtsinformationssystem des Bundes
- §§ 799 bis 808 ABGB: Erbantrittserklärung und AusschlagungRechtsinformationssystem des Bundes
- §§ 732, 744, 745, 757 und 759 ABGB: Erbfolge und PflichtteilRechtsinformationssystem des Bundes
- Gerichtsgebührengesetz, Tarifpost 8 und § 24Rechtsinformationssystem des Bundes
- GerichtskommissionstarifgesetzRechtsinformationssystem des Bundes
- Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt: BegräbniskostenBundesministerium für Finanzen
Stand der Werte: 30. September 2026. Veröffentlicht am 2. Oktober 2026, geändert am 2. Oktober 2026.