Lohnpfändung: so viel muss dir bleiben
Diesen Betrag darf dir niemand pfänden. Er steigt für jede Person, der du Unterhalt zahlst, um 261 Euro. Von dem, was du darüber verdienst, bleibt dir ebenfalls ein Teil.
Den höheren Wert von 1.526 Euro hast du, wenn du kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld bekommst, etwa beim Arbeitslosengeld oder Krankengeld.
Stand 29. September 2026. Quelle: Existenzminimum-Tabellen 2026, Bundesministerium für Justiz
Das Existenzminimum ändert sich mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz. Die Werte hier gelten für 2026.
Wie viel dir bleibt
Maßgeblich ist dein Nettobezug: Brutto minus Lohnsteuer, Sozialversicherung und Pflichtbeiträge.
So setzt sich der Betrag zusammen
| Grundbetrag | 1.308 € |
| Für Unterhaltspflichten | 0 € |
| Anteil am Mehrbetrag | 207,60 € |
| Unpfändbar | 1.515,60 € |
| Gepfändet | 484,40 € |
Gerechnet nach §§ 291 bis 291b der Exekutionsordnung, gegengeprüft mit den Existenzminimum-Tabellen 2026 des Justizministeriums. Nicht gerechnet sind die Rangfolge mehrerer Pfändungen, Sachleistungen, die den Freibetrag senken, und Erhöhungen, die das Gericht auf Antrag gewähren kann. Deine Eingaben bleiben auf deinem Gerät.
Was dir bei welchem Netto bleibt
Mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Pfändung wegen anderer Schulden als Unterhalt.
| Netto im Monat | Bleibt, keine Unterhaltspflicht | eine Unterhaltspflicht | zwei Unterhaltspflichten |
|---|---|---|---|
| 1.400 € | 1.335,60 € | alles | alles |
| 1.600 € | 1.395,60 € | 1.581,40 € | alles |
| 1.800 € | 1.455,60 € | 1.661,40 € | alles |
| 2.000 € | 1.515,60 € | 1.741,40 € | 1.915 € |
| 2.400 € | 1.635,60 € | 1.901,40 € | 2.115 € |
| 2.800 € | 1.755,60 € | 2.061,40 € | 2.315 € |
| 3.500 € | 1.965,60 € | 2.341,40 € | 2.665 € |
| 4.500 € | 2.265,60 € | 2.741,40 € | 3.165 € |
Eigene Berechnung nach § 291a EO, übereinstimmend mit Tabelle 1 a m der Existenzminimum-Tabellen 2026.
Über 5.220 Euro netto im Monat steigt der unpfändbare Betrag nicht mehr. Alles darüber geht an die Gläubiger.
Was gepfändet werden kann, und was nicht
Pfändbar ist fast alles, was aus dem Dienstverhältnis kommt: Lohn und Gehalt, Zulagen, Überstunden, Urlaubs- und Weihnachtsgeld und auch die Abfertigung. Ebenso Arbeitslosengeld und Krankengeld.
Für das 13. und 14. Gehalt gilt ein eigener Freibetrag in derselben Höhe wie für einen Monatslohn. Sonderzahlung und Monatslohn werden dabei nicht zusammengerechnet.
- Familienbeihilfe, samt Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe, ist unpfändbar.
- Pauschales Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe dazu sind unpfändbar.
- Aufwandsentschädigungen, soweit sie echte Mehrkosten im Beruf abdecken, etwa für auswärtige Arbeit, eigenes Werkzeug oder Arbeitskleidung.
Bekommst du Sachleistungen wie Kost oder Wohnung, senken sie das Existenzminimum. In Geld müssen dir aber mindestens 654 Euro im Monat bleiben.
Was du jetzt tun kannst
- Unterhaltspflichten melden. Sag deinem Arbeitgeber, wem du Unterhalt zahlst. Er geht von deinen Angaben aus, solange er nicht weiß, dass sie falsch sind.
- Abrechnung prüfen. Rechne nach, ob der gepfändete Betrag stimmt. Die Existenzminimum-Tabellen des Justizministeriums zeigen den richtigen Wert für jede Stufe.
- Erhöhung beantragen, wenn es nicht reicht. Das Exekutionsgericht kann den Freibetrag auf deinen Antrag erhöhen, etwa bei hohen Kosten wegen Krankheit, unvermeidbar hohen Wohnkosten, einem Notstand nach einem Unglücks- oder Todesfall oder besonders umfangreichen Unterhaltspflichten.
- Zur Schuldenberatung gehen. Die staatlich anerkannten Schuldenberatungen beraten kostenlos, in allen neun Bundesländern. Sie dürfen dich auch in einem Konkursverfahren vor Gericht vertreten.
Wenn mehrere Gläubiger gleichzeitig pfänden oder die Schulden schneller wachsen, als du tilgen kannst, gibt es einen Weg heraus: den Privatkonkurs, fachlich das Schuldenregulierungsverfahren. Die Schuldenberatung prüft mit dir, ob er für dich in Frage kommt.
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Quellen
- Informationsbroschüre für Arbeitgeber als Drittschuldner 2026, mit den Existenzminimum-TabellenBundesministerium für Justiz
- § 291a Exekutionsordnung: unpfändbarer FreibetragRechtsinformationssystem des Bundes
- § 291b Exekutionsordnung: Pfändung wegen UnterhaltRechtsinformationssystem des Bundes
- Staatlich anerkannte SchuldenberatungenDachorganisation der Schuldenberatungen
- LohnpfändungArbeiterkammer
Stand der Werte: 29. September 2026. Veröffentlicht am 29. September 2026.