Mietrückstand: so behältst du deine Wohnung
Das Wichtigste
- Kündigen kann dich der Vermieter nur über das Gericht, wenn du nach einer Mahnung mindestens 8 Tage mit der Miete im Rückstand bist.
- 4 Wochen hast du für Einwendungen gegen eine gerichtliche Kündigung. Danach weist das Gericht sie zurück.
- Zahlst du alles bis zum Ende der Verhandlung in erster Instanz, bleibt die Wohnung, wenn dich an den Schulden kein grobes Verschulden trifft. Die Kosten des Vermieters zahlst du trotzdem.
- Der Wohnschirm des Sozialministeriums übernimmt Mietrückstände. Anträge gehen bis 30. Juni 2027, nur über eine Beratungsstelle.
- Selbst räumen darf der Vermieter nie. Das macht nur das Gericht, und bei drohender Obdachlosigkeit kannst du einen Aufschub beantragen.
Ein Mietrückstand allein kostet dich die Wohnung noch nicht. Der Vermieter muss mahnen, dann bei Gericht kündigen oder auf Räumung klagen. Bis zum Ende der Verhandlung in erster Instanz kannst du alles nachzahlen, auch die Mieten, die bis dahin fällig geworden sind. Dann hebt das Gericht die Kündigung auf.
Das gilt nur, wenn dich am Rückstand kein grobes Verschulden trifft. Vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten verzeiht das Höchstgericht, häufige Rückstände trotz Mahnung meist nicht. Dass dich kein grobes Verschulden trifft, musst du beweisen.
Stand 2. Oktober 2026. Quelle: § 33 Mietrechtsgesetz
Geh zu einer Beratungsstelle, sobald du eine Miete nicht zahlen kannst, nicht erst nach der Klage. Der Wohnschirm zahlt nur über eine anerkannte Beratungsstelle, und die Rückstände wachsen jeden Monat am 5.
Bis wann du handeln musst
Gegen eine gerichtliche Kündigung erhebst du binnen 4 Wochen Einwendungen. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag, Feiertag oder den Karfreitag, hast du bis zum nächsten Werktag Zeit.
Gerechnet nach § 562 Abs. 1 sowie §§ 125 und 126 der Zivilprozessordnung, Feiertage nach dem Feiertagsruhegesetz. Gilt für die gerichtliche Kündigung. Bei einer Räumungsklage nennt dir das Gericht Frist oder Verhandlungstermin im Schreiben.
Was du bis zur Verhandlung zahlen musst
Um die Kündigung abzuwenden, reicht der eingeklagte Betrag nicht. Bezahlt sein muss alles, was bis zur Entscheidung fällig geworden ist, also auch jede Miete, die bis zur Verhandlung am 5. des Monats fällig wird.
So kommt der Betrag zustande
| Rückstand heute | 1.800 € |
| Bis zur Verhandlung fällig | 1.950 € |
| Zusammen | 3.750 € |
Gerechnet mit Fälligkeit am 5. jedes Monats (§ 15 Abs. 3 Mietrechtsgesetz, § 1100 ABGB) und ab dem heutigen Tag. Ist in deinem Vertrag ein späterer Termin vereinbart, verschiebt sich das. Nicht gerechnet sind Zinsen von 4 Prozent im Jahr, Mahnspesen und die Prozesskosten des Vermieters, die du zusätzlich ersetzen musst. Deine Eingaben bleiben auf deinem Gerät.
Vom Rückstand bis zur Räumung
- Die Miete ist am 5. fällig, im Voraus für den Monat, wenn nichts anderes vereinbart ist. Ab dann bist du im Verzug. Der Vermieter darf 4 Prozent Zinsen im Jahr verlangen und angemessene Mahnkosten.
- Mahnung. Bist du danach mindestens 8 Tage im Rückstand, hat der Vermieter einen Kündigungsgrund. Er kann gerichtlich kündigen, oder er klagt auf Räumung, wenn du nach der Mahnung bis zum nächsten Zahlungstermin nicht alles bezahlt hast.
- Das Gericht verständigt die Gemeinde, sobald das Verfahren beginnt, außer du sprichst dich dagegen aus. Die Gemeinde kann Stellen informieren, die bei drohendem Wohnungsverlust helfen. In Wien geht die Nachricht an die FAWOS, die dir dann ihr Beratungsangebot schickt.
- Einwendungen oder Verhandlung. Gegen die gerichtliche Kündigung hast du 4 Wochen für Einwendungen, sonst wird sie wirksam. Bei der Räumungsklage gibt es immer eine Verhandlung. Bleibst du ihr fern, ergeht ein Versäumungsurteil gegen dich.
- Bis zum Schluss der Verhandlung zahlen. Ist die Höhe strittig, entscheidet das Gericht vorher per Beschluss, wie viel du schuldest. Zahlst du dann alles und trifft dich kein grobes Verschulden, hebt es die Kündigung auf. Die Prozesskosten des Vermieters trägst du trotzdem.
- Urteil mit Räumungsfrist. Verlierst du, steht im Urteil, bis wann du ausziehen musst. Auf Antrag kann das Gericht die Frist schon im Urteil um bis zu 9 Monate verlängern, wenn du wichtige Gründe hast und den Vermieter das nicht unverhältnismäßig trifft.
- Räumung durch das Gericht. Ziehst du nicht aus, beantragt der Vermieter die Räumungsexekution. Ein Gerichtsvollzieher räumt, der Vermieter muss Arbeitskräfte und Transport stellen. Deine Sachen werden dir übergeben oder auf deine Kosten verwahrt und, wenn du sie nicht abholst, verkauft.
Aufschub bei drohender Obdachlosigkeit
Wurde dir rechtskräftig gekündigt und würdest du durch die Räumung obdachlos, schiebt das Gericht die Räumung auf deinen Antrag auf, wenn das dem Vermieter zumutbar ist.
- Dauer: in der Regel höchstens 3 Monate. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen höchstens 2 weitere Male um je 3 Monate.
- Obergrenze: Wurde die Räumungsfrist schon im Urteil verlängert, dürfen alle Verlängerungen zusammen 1 Jahr nicht übersteigen.
- Kosten: Für das Verfahren über den Aufschub muss keine Seite der anderen Kosten ersetzen.
- Voraussetzung in der Praxis: Die Arbeiterkammer weist darauf hin, dass dafür etwa keine Mietrückstände mehr offen sein dürfen.
- Neuer Kündigungsgrund: Setzt du während des Aufschubs einen neuen, kann der Vermieter den Widerruf beantragen.
Beantragt der Vermieter die Räumung nicht binnen 6 Monaten nach dem Räumungstermin, verliert die Kündigung oder das Urteil die Wirkung.
Wohnschirm: der Bund übernimmt Mietschulden
Der Wohnschirm des Sozialministeriums zahlt Mietrückstände, damit du in der Wohnung bleiben kannst. Seit 1. Oktober 2026 gilt eine neue Richtlinie, Anträge sind bis 30. Juni 2027 möglich. Das Gesetz dahinter läuft bis Ende 2029.
- Was übernommen wird: höchstens der Rückstand zum Zeitpunkt des Antrags, also Miete, Betriebskosten und bei Genossenschaftswohnungen die Annuitäten, dazu Mahnspesen, Gerichts- und Anwaltskosten. Eine feste Obergrenze in Monatsmieten nennt die Richtlinie nicht.
- Wohin das Geld geht: direkt an den Vermieter oder an das Gericht, bei dem das Verfahren läuft.
- Wer es bekommt: wer in einer Miet- oder Genossenschaftswohnung mit Hauptwohnsitz lebt, durch einen Rückstand seit Juli 2021 den Wohnungsverlust fürchten muss und den Rückstand nicht aus eigenen Mitteln zahlen kann.
- Die Wohnung muss danach leistbar sein. Das zeigst du etwa mit einer Übersicht über Einnahmen und Ausgaben und der zuletzt bezahlten Miete. Eine Ratenvereinbarung mit dem Vermieter oder seine Zusage, dass du bleiben kannst, belegt, dass das Mietverhältnis hält.
- Umzug statt Rettung: Ist die Wohnung nicht zu halten, gibt es für den Wechsel in eine leistbare Wohnung bis zu 2.500 Euro für die erste Person und 500 Euro für jede weitere, die mitzieht, etwa für Übersiedlung, Küche oder Waschmaschine.
- Kein Rechtsanspruch: Der Wohnschirm zahlt nur, solange Geld da ist, und erst, wenn Land, Stadt oder Gemeinde nicht helfen.
Wo du Hilfe bekommst
Den Antrag für den Wohnschirm füllst du gemeinsam mit einer anerkannten Beratungsstelle aus, sie schickt ihn samt Unterlagen weiter. Der Antrag kostet nichts. Die vollständige Liste aller anerkannten Stellen hat das Sozialministerium: Beratungsstellen für den Wohnschirm.
- FAWOS, Fachstelle für Wohnungssicherung der VolkshilfeWien
- Wiener Wohnen: Hilfe bei MietzinsrückstandWien, Gemeindewohnung
- Caritas WohnungssicherungNiederösterreich Ost
- Caritas St. Pölten WohnungssicherungNiederösterreich, Mostviertel
- Verein WohnenNiederösterreich Mitte
- Caritas SozialberatungBurgenland
- Caritas Wohnungssicherung, Graz, Kapfenberg, LeobenSteiermark
- Caritas WohnungssicherungKärnten
- Volkshilfe WohnungssicherungKärnten
- Verein WohnplattformOberösterreich, Linz und Wels
- Caritas Netzwerk WohnungssicherungOberösterreich, Innviertel
- B29 Netzwerk WohnungssicherungOberösterreich, Steyr
- REWOOberösterreich, Mühlviertel
- mosaik WohnungssicherungOberösterreich, Vöcklabruck und Gmunden
- Soziale Arbeit WohnungssicherungSalzburg
- DELO Delogierungsprävention, Innsbruck, Imst, WörglTirol
- ifs DelogierungspräventionVorarlberg
In Wien kann die MA 40 im Einzelfall Miet- und Energierückstände als Hilfe in besonderen Lebenslagen übernehmen. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht.
Was du jetzt tun kannst
- Sofort reden. Sag dem Vermieter oder der Hausverwaltung, dass du zahlen willst, und schlag Raten vor. Annehmen muss er Teilzahlungen nicht, eine schriftliche Ratenvereinbarung hilft aber auch beim Wohnschirm.
- Laufende Miete zuerst. Jede neue Miete, die offen bleibt, erhöht, was du vor der Verhandlung zahlen musst.
- Beratungsstelle anrufen, spätestens wenn die Mahnung kommt. Für den Wohnschirm brauchst du etwa Meldezettel, Mietvertrag, Mietkontoauszug oder Kündigung, Einkommensnachweise und Kontoauszüge.
- Gerichtsbriefe sofort öffnen und das Ende der Frist in den Kalender schreiben. Zur Verhandlung gehst du in jedem Fall.
- Miete mindern? Ist die Wohnung mangelhaft, darfst du weniger zahlen. Zieh aber zu viel ab, droht eine Räumungsklage. Die Arbeiterkammer rät, unter Vorbehalt weiterzuzahlen.
Kostenlos, in allen neun Bundesländern
Quellen
- § 15 Mietrechtsgesetz: Fälligkeit der MieteRechtsinformationssystem des Bundes
- § 30 Mietrechtsgesetz: KündigungsgründeRechtsinformationssystem des Bundes
- § 33 Mietrechtsgesetz: gerichtliche Kündigung und NachzahlungRechtsinformationssystem des Bundes
- § 33a Mietrechtsgesetz: Benachrichtigung der GemeindeRechtsinformationssystem des Bundes
- §§ 34 und 35 Mietrechtsgesetz: Räumungsfrist und AufschubRechtsinformationssystem des Bundes
- § 1118 ABGB: Auflösung wegen ZahlungsrückstandRechtsinformationssystem des Bundes
- §§ 562, 571 und 575 ZPO: Einwendungen, Verfahren, VerfallRechtsinformationssystem des Bundes
- §§ 125 und 126 ZPO: Berechnung von FristenRechtsinformationssystem des Bundes
- § 349 Exekutionsordnung: RäumungRechtsinformationssystem des Bundes
- OGH RS0070380: alle bis zur Entscheidung fälligen Beträge zahlenOberster Gerichtshof
- Kündigung durch den Vermieter wegen Mietrückstandoesterreich.gv.at, Bundesministerium für Justiz
- Richtlinie Wohnschirm, gültig ab 1. Oktober 2026Sozialministerium
- Wohnschirm verlängertSozialministerium
- Beratungsstellen für den WohnschirmSozialministerium
- Broschüre Mietwohnungen 2025Arbeiterkammer Salzburg
- Hilfe in besonderen LebenslagenStadt Wien, MA 40
Stand der Werte: 2. Oktober 2026. Veröffentlicht am 2. Oktober 2026, geändert am 2. Oktober 2026.