Konto gepfändet: was dir bleibt und was du jetzt tust
Das Wichtigste
- 14 Tage Sperrfrist. So lange nach der Zustellung des Beschlusses an die Bank darf sie das gepfändete Guthaben nicht an den Gläubiger zahlen.
- Dein Existenzminimum schützt nur ein Antrag. Beim Lohn rechnet der Arbeitgeber heraus, was dir bleiben muss. Auf dem Konto macht das niemand von selbst.
- Geschützt ist der unpfändbare Teil deines Einkommens für die Zeit bis zum nächsten Zahltag. Ohne Unterhaltspflichten ist ein Einkommen bis 1.308 Euro im Monat ganz unpfändbar. Erspartes ist nicht geschützt.
- Familienbeihilfe, Pflegegeld und Wohnbeihilfe darf niemand pfänden. Landen sie auf dem gepfändeten Konto, holst du sie ebenfalls per Antrag zurück.
- Ein Basiskonto bekommst du auch mit Schulden. Die Bank muss es binnen 10 Geschäftstagen eröffnen.
So lange darf deine Bank das gepfändete Guthaben nicht an den Gläubiger überweisen. In dieser Zeit stellst du beim Exekutionsgericht den Antrag, die Pfändung so weit aufzuheben, wie das Geld auf dem Konto aus Lohn, Pension oder Arbeitslosengeld stammt und du es bis zum nächsten Zahltag zum Leben brauchst.
Stellst du keinen Antrag, darf die Bank nach Ablauf der Frist zahlen, auch dein Existenzminimum.
Stand 29. September 2026. Quelle: § 292i Exekutionsordnung
Die 14 Tage laufen ab dem Tag, an dem die Bank den Beschluss bekommen hat, nicht ab dem Tag, an dem du davon erfährst. Frag deine Bank nach dem Datum der Zustellung.
Bis wann du Zeit hast und was geschützt ist
Gib ein, wann die Bank den Beschluss bekommen hat und wie viel Lohn, Pension oder Arbeitslosengeld im Monat auf dieses Konto kommt.
So kommt das Ergebnis zustande
| Zustellung an die Bank | 2. Oktober 2026 |
| Sperrfrist | 14 Tage |
| Frist endet am | 16. Oktober 2026 |
| Unpfändbar im Monat | 1.455,60 € |
| Pfändbar im Monat | 344,40 € |
Frist nach § 292i Abs. 2 Exekutionsordnung, unpfändbarer Teil nach § 291a Exekutionsordnung mit den Werten 2026, dieselbe Rechnung wie bei der Lohnpfändung. Nicht gerechnet: welcher Teil deines Guthabens für die Tage bis zum nächsten Zahltag freigegeben wird. Das legt das Gericht im Einzelfall fest. Deine Eingaben bleiben auf deinem Gerät.
So läuft eine Kontopfändung ab
- Der Gläubiger beantragt die Exekution. Dafür braucht er einen Exekutionstitel, etwa ein Urteil oder einen Zahlungsbefehl, der vollstreckbar geworden ist. Das Gericht entscheidet, ohne dich vorher anzuhören.
- Die Bank bekommt ein Zahlungsverbot. Ab der Zustellung ist dein Guthaben gepfändet. Die Bank darf es dir nicht mehr auszahlen, und du darfst nicht mehr darüber verfügen.
- Die Sperrfrist läuft. Ist dem Gläubiger das Guthaben überwiesen, darf die Bank erst 14 Tage nach Zustellung dieses Beschlusses zahlen. Das gilt für Konten von Privatpersonen.
- Danach bekommt der Gläubiger das Geld, soweit das Gericht nichts freigegeben hat.
Was auf dem Konto geschützt ist
Das Gesetz schützt das Existenzminimum, das dir der Arbeitgeber, die Pensionsversicherung oder das AMS überwiesen haben, damit es auf dem Konto nicht ein zweites Mal gepfändet wird. Aufgehoben wird die Pfändung so weit, wie dein Guthaben dem unpfändbaren Teil dieser Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahltag entspricht.
- Es zählt die Zeit bis zum nächsten Zahltag. Der Oberste Gerichtshof geht davon aus, dass du dein Geld gleichmäßig über den Monat ausgibst. Kurz nach dem Zahltag ist deshalb mehr geschützt als kurz davor.
- Erspartes ist nicht geschützt. Geld, das über mehrere Monate auf dem Konto liegen geblieben ist, darf der Gläubiger bekommen. Im Fall vor dem Höchstgericht ging es um mehrere tausend Euro aus Nachzahlungen, die auf dem Konto liegen geblieben waren.
- Mehrere Konten oder Bargeld: Kommt ein Teil deines Einkommens auf ein anderes Konto oder bar, wird zusammengerechnet. Den Schutz gibt es nur einmal.
- Wie hoch das Existenzminimum ist, rechnest du auf der Seite zur Lohnpfändung aus. Es steigt mit jeder Person, der du Unterhalt zahlst.
Ganz unpfändbar sind manche Leistungen, egal wie hoch dein Einkommen ist:
- Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag, Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe.
- Pflegegeld und andere Beihilfen wegen Behinderung oder Pflegebedarf.
- Wohnbeihilfe und Mietzinsbeihilfe. Pfändet aber der Vermieter wegen Mietschulden, gilt der Schutz nicht.
- Pauschales Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe dazu.
- Stipendien und Schülerbeihilfen.
- Kostenersätze der Sozialversicherung und Unterstützungen aus ihrem Unterstützungsfonds.
Liegen diese Beträge auf dem gepfändeten Konto, schützt sie ebenfalls erst dein Antrag. Leg dem Gericht den Kontoauszug vor, auf dem man sieht, woher das Geld kommt.
Der Antrag: so holst du dein Geld zurück
- Beschluss lesen. Darin stehen der Gläubiger, die Summe und das Gericht. Zuständig ist in der Regel das Bezirksgericht deines Wohnorts. Kein Beschluss bei der Hand? Frag bei der Bank nach, wer pfändet und an welchem Tag der Beschluss eingelangt ist.
- Belege sammeln. Du musst glaubhaft machen, dass Lohn, Pension oder Arbeitslosengeld auf das Konto überwiesen werden. Dafür reichen Kontoauszüge, auf denen die Eingänge zu sehen sind, dazu Lohnzettel, Pensionsbescheid oder AMS-Bescheid. Zahlst du Unterhalt, leg Belege dafür bei.
- Antrag beim Exekutionsgericht stellen. Beantrag, dass die Pfändung des Guthabens so weit aufgehoben wird, wie es dem unpfändbaren Teil deiner Einkünfte bis zum nächsten Zahltag entspricht.
- Brauchst du das Geld sofort, beantrag die Freigabe vorweg. Das Gericht gibt dann frei, was du bis zum nächsten Zahltag dringend für deinen Lebensunterhalt und laufenden Unterhalt brauchst. Ist dir das Warten nicht zuzumuten, entscheidet es, ohne den Gläubiger vorher zu fragen.
- Hilfe holen. Die staatlich anerkannten Schuldenberatungen beraten dich kostenlos und prüfen mit dir, ob ein Privatkonkurs für dich in Frage kommt.
Wenn deine eigene Bank kassiert
Schuldest du deiner Bank Geld, etwa aus einem Kredit, darf sie mit deinem Guthaben aufrechnen, wenn das in den Geschäftsbedingungen vereinbart ist. Der Oberste Gerichtshof hat 2018 entschieden: Auch dann muss dir das Existenzminimum bleiben, das auf das Konto überwiesen wurde. Die Bank ist an denselben Schutz gebunden wie ein Gläubiger, der pfänden lässt. Erspartes ist auch hier nicht geschützt.
Woher der Gläubiger dein Konto kennt
- Ins Kontenregister schauen darf er nicht. Einsicht haben nur Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, Finanzbehörden, das Amt für Betrugsbekämpfung, die Geldwäschemeldestelle und wenige andere Behörden. Welche Konten dort über dich gespeichert sind, siehst du selbst in FinanzOnline.
- Über das Vermögensverzeichnis. Findet der Gerichtsvollzieher bei dir nichts Pfändbares, findet das Gericht keinen Lohn und keine Pension zum Pfänden, oder reicht die Lohnpfändung voraussichtlich nicht, um die Schuld binnen eines Jahres zu tilgen, musst du vor Gericht dein gesamtes Vermögen angeben, auch deine Konten. Das Gericht belehrt dich dabei über die Straffolgen falscher Angaben.
- Wer nicht kommt, wird vorgeführt. Wer das Vermögensverzeichnis verweigert, kann in Haft genommen werden, bis er es abgibt, insgesamt höchstens 6 Monate.
- Das Finanzamt darf für Steuerzwecke ins Kontenregister schauen, wenn es für die Einhebung zweckmäßig und angemessen ist.
Basiskonto: ein Konto trotz Schulden
Wer sich rechtmäßig in der EU aufhält, hat in Österreich ein Recht auf ein Basiskonto. Das gilt auch ohne festen Wohnsitz, ohne Einkommen und im Privatkonkurs. Es kann alles, was ein normales Girokonto kann: Bankomatkarte, Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften und Onlinebanking.
- Ablehnen darf die Bank nur in zwei Fällen: wenn du schon ein nutzbares Konto bei einer Bank in Österreich hast, oder wenn gegen dich wegen einer Straftat gegen diese Bank Anklage erhoben wurde oder du deshalb verurteilt bist. Ist dein altes Konto wegen Schulden blockiert oder gekündigt, hast du trotzdem Anspruch.
- Eröffnen muss die Bank binnen 10 Geschäftstagen nach dem vollständigen Antrag, oder sie lehnt schriftlich mit Begründung ab.
- Überziehen geht nicht. Ins Minus kommst du nur durch die Kontogebühren selbst.
- Die Gebühr ist gedeckelt, egal wie viele Buchungen du machst. Für Menschen mit wenig Geld liegt die Obergrenze bei 50 Prozent davon, etwa im Privatkonkurs, bei Obdachlosigkeit oder mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum.
- Kündigen darf die Bank nur aus gesetzlichen Gründen, etwa wenn 24 Monate lang keine einzige Buchung stattfindet oder du ein zweites Konto eröffnest. In den meisten Fällen muss sie dir die Kündigung 2 Monate vorher schriftlich begründen.
- Ablehnung oder Kündigung zu Unrecht? Beschwer dich bei der Finanzmarktaufsicht oder wende dich an eine Schlichtungsstelle im europäischen Netzwerk FIN-NET. Beide Adressen muss dir die Bank im Schreiben nennen.
Vor einer Pfändung schützt auch das Basiskonto nicht. Für dein Existenzminimum gilt dort derselbe Antrag wie oben.
Was du jetzt tun kannst
- Heute: Bei der Bank erfragen, wer pfändet und wann der Beschluss eingelangt ist. Damit kennst du das Ende der Sperrfrist.
- In den nächsten Tagen: Belege sammeln und den Antrag beim Exekutionsgericht stellen, bei Steuerschulden beim Finanzamt.
- Für die Zukunft: Je klarer auf dem Kontoauszug steht, woher ein Betrag kommt, desto leichter belegst du beim nächsten Antrag, dass er geschützt ist.
- Bei mehreren Gläubigern: mit der Schuldenberatung einen Plan machen, bevor die nächste Pfändung kommt.
Kostenlos und staatlich anerkannt, in allen neun Bundesländern
Quellen
- § 292i Exekutionsordnung: KontenschutzRechtsinformationssystem des Bundes
- § 290 Exekutionsordnung: unpfändbare ForderungenRechtsinformationssystem des Bundes
- § 294 Exekutionsordnung: Pfändung und ZahlungsverbotRechtsinformationssystem des Bundes
- §§ 47 und 48 Exekutionsordnung: VermögensverzeichnisRechtsinformationssystem des Bundes
- § 54 Abgabenexekutionsordnung: Kontenschutz bei Pfändung durch das FinanzamtRechtsinformationssystem des Bundes
- OGH 9 Ob 22/18b: Kontenschutz auch gegenüber der eigenen BankOberster Gerichtshof
- Unpfändbare Beträge und Kontenschutz in ÖsterreichEuropäisches Justizportal, Angaben der Republik Österreich
- § 4 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz: wer Einsicht bekommtRechtsinformationssystem des Bundes
- §§ 23 bis 27 Verbraucherzahlungskontogesetz: BasiskontoRechtsinformationssystem des Bundes
- Factsheet BasiskontoDachorganisation der Schuldenberatungen
- Informationen zum BasiskontoSozialministerium
- Basiskonto: Bankkonto für alleArbeiterkammer
- Staatlich anerkannte SchuldenberatungenDachorganisation der Schuldenberatungen
Stand der Werte: 29. September 2026. Veröffentlicht am 2. Oktober 2026, geändert am 2. Oktober 2026.