Elternteilzeit: wann du ein Recht darauf hast
Das Wichtigste
- Bis zum 8. Geburtstag deines Kindes, für Mütter und Väter gleich.
- Ein Recht darauf hast du nach 3 Jahren im Betrieb, wenn er mehr als 20 Beschäftigte hat. Sonst nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.
- Mindestens 20 Prozent weniger, aber nicht unter 12 Stunden in der Woche. Bei 40 Stunden heißt das: 12 Stunden bis 32 Stunden.
- Kündigungsschutz bis vier Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes.
Elternteilzeit heißt: Du arbeitest nach der Geburt weniger und kehrst später zur vollen Arbeitszeit zurück. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage vereinbarst du mit dem Arbeitgeber. Arbeitest du lange genug in einem großen Betrieb, hast du einen Rechtsanspruch, und der Arbeitgeber kann deinen Vorschlag nur über das Gericht abwehren.
Bezahlt wird nur die Zeit, die du arbeitest. Dafür bist du lange vor einer Kündigung geschützt und kannst später auf deine frühere Arbeitszeit zurück.
Stand 18. September 2026. Quelle: §§ 15h bis 15n Mutterschutzgesetz, § 8 Väter-Karenzgesetz
Schriftlich, spätestens 3 Monate vor dem Beginn. Schließt sie direkt an den Mutterschutz an, bis zum Ende der 8 Wochen nach der Geburt.
Deine Stunden und dein Netto
So setzt sich das zusammen
| Deine Wunschstunden | passt |
| Brutto in Elternteilzeit | 2.250 € |
| Netto bisher | 2.174,08 € |
| Netto in Elternteilzeit | 1.774,66 € |
Brutto anteilig nach Stunden, Netto mit 14 Gehältern und dem Steuertarif 2026, ohne Familienbonus und Alleinerzieherabsetzbetrag. Deine Eingaben bleiben auf deinem Gerät.
Bandbreite nach bisheriger Arbeitszeit
| Bisher | mindestens | höchstens |
|---|---|---|
| 20 Std. | 12 Std. | 16 Std. |
| 25 Std. | 12 Std. | 20 Std. |
| 30 Std. | 12 Std. | 24 Std. |
| 35 Std. | 12 Std. | 28 Std. |
| 38,50 Std. | 12 Std. | 30,80 Std. |
| 40 Std. | 12 Std. | 32 Std. |
Mindestens 20 Prozent weniger, nicht unter 12 Stunden, nach § 15h Abs. 1 Z 3 MSchG. Außerhalb dieser Bandbreite geht Teilzeit nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die Lage der Arbeitszeit zu ändern, ohne zu kürzen, ist nach denselben Regeln möglich.
Anspruch oder Vereinbarung
Mit Rechtsanspruch: Dein Dienstverhältnis dauert beim Antritt ununterbrochen 3 Jahre, und dein Betrieb hat mehr als 20 Beschäftigte. Dann dauert die Elternteilzeit höchstens bis zum 8. Geburtstag und insgesamt höchstens 7 Jahre. Abgezogen werden der Mutterschutz nach der Geburt und die Karenz beider Eltern, dazugerechnet wird die Zeit zwischen dem 7. Geburtstag und einem späteren Schuleintritt.
Ohne Rechtsanspruch: In kleineren Betrieben oder nach kürzerer Zeit kannst du Elternteilzeit vereinbaren, ebenfalls bis zum 8. Geburtstag und in derselben Bandbreite. Lehnt der Arbeitgeber ab, muss er das schriftlich begründen. Einigt ihr euch binnen 2 Wochen nicht, kannst du auf Zustimmung klagen. Das Gericht gibt ihm recht, wenn er sachliche Gründe hat.
- Du musst mit dem Kind im Haushalt leben, und der andere Elternteil darf nicht gleichzeitig in Karenz sein.
- Pro Kind gibt es die Elternteilzeit einmal, mindestens 2 Monate lang.
- Ausmaß, Lage oder Dauer kannst du einmal ändern lassen, ebenso einmal vorzeitig beenden, mit 3 Monaten Vorlauf.
- Lehrlinge haben keinen Anspruch.
Wenn ihr euch nicht einigt
- Verhandeln. Gibt es einen Betriebsrat, kannst du ihn beiziehen. Nach 2 Wochen ohne Einigung können auf Wunsch beider Seiten Arbeiterkammer und Wirtschaftskammer dazukommen.
- Nach 4 Wochen ohne Einigung kannst du die Elternteilzeit so antreten, wie du sie gemeldet hast, außer der Arbeitgeber ruft binnen weiterer 2 Wochen das Arbeits- und Sozialgericht an.
- Vor Gericht versucht es zuerst eine gütliche Einigung. Gelingt sie nicht, muss der Arbeitgeber dich klagen, sonst gilt wieder dein Vorschlag.
Kündigungsschutz
Ab der Meldung, frühestens 4 Monate vor dem Beginn, bist du vor Kündigung und Entlassung geschützt wie im Mutterschutz. Der Schutz endet 4 Wochen nach dem Ende der Elternteilzeit, spätestens 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag des Kindes.
Danach gilt ein schwächerer Schutz: Wirst du wegen der Elternteilzeit gekündigt, kannst du die Kündigung bei Gericht anfechten. Eine schriftliche Begründung musst du binnen fünf Kalendertagen nach der Kündigung verlangen. Nimmst du ohne Zustimmung des Arbeitgebers einen zweiten Job an, darf er dich deswegen kündigen.
So gehst du vor
- Voraussetzungen prüfen. Jahre im Betrieb, Größe des Betriebs, gewünschte Stunden innerhalb der Bandbreite.
- Schriftlich melden. Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage, spätestens 3 Monate vorher, direkt nach dem Mutterschutz bis zu dessen Ende.
- Vereinbarung festhalten. Das Ergebnis der Verhandlungen schreibt der Arbeitgeber auf, beide unterschreiben, du bekommst eine Kopie.
- Kinderbetreuungsgeld prüfen. Bekommst du es noch, achte auf die Zuverdienstgrenze.
Beratung und Musterbriefe
Quellen
- § 15h Mutterschutzgesetz: Anspruch auf TeilzeitRechtsinformationssystem des Bundes
- § 15j Mutterschutzgesetz: Meldung, Dauer, ÄnderungRechtsinformationssystem des Bundes
- § 15k Mutterschutzgesetz: Verfahren ohne EinigungRechtsinformationssystem des Bundes
- § 15n Mutterschutzgesetz: KündigungsschutzRechtsinformationssystem des Bundes
- § 8 Väter-Karenzgesetz: dieselben Regeln für VäterRechtsinformationssystem des Bundes
Stand der Werte: 18. September 2026. Veröffentlicht am 2. Oktober 2026.