Privatkonkurs: der Weg aus Schulden, die du nie zurückzahlen kannst
So lange gibst du den pfändbaren Teil deines Einkommens an einen Treuhänder ab, der ihn an die Gläubiger verteilt. Was du zum Leben brauchst, bleibt dir wie bei einer Lohnpfändung.
Erfüllst du in dieser Zeit deine Pflichten, erlässt dir das Gericht am Ende die restlichen Schulden. Das heißt Restschuldbefreiung.
Stand 29. September 2026. Quellen: § 199 Insolvenzordnung und § 283 Abs. 9 Insolvenzordnung
Die befristete Regel, mit der Verbraucher in 3 Jahren schuldenfrei werden konnten, ist ausgelaufen. Nur wer den Antrag vor dem 17. Juli 2026 bei Gericht eingebracht hat, behält sie.
Zahlungsplan oder Abschöpfung
Der Privatkonkurs heißt im Gesetz Schuldenregulierungsverfahren. Er kennt zwei Wege zur Restschuldbefreiung.
- Zahlungsplan. Du bietest deinen Gläubigern eine Quote an, die mindestens deiner Einkommenslage in den folgenden 3 Jahren entspricht. Die Zahlungsfrist darf 7 Jahre nicht übersteigen. Die Gläubiger stimmen darüber ab. Hast du voraussichtlich kein pfändbares Einkommen, musst du keine Zahlungen anbieten.
- Abschöpfungsverfahren. Beantragen musst du es spätestens zusammen mit dem Zahlungsplan. Entschieden wird darüber erst, wenn der Zahlungsplan scheitert. Dann trittst du den pfändbaren Teil deines Einkommens für 5 Jahre an einen Treuhänder ab.
Wie viel das in deinem Fall ist, zeigt der Rechner auf der Seite zur Lohnpfändung: Was dort gepfändet würde, geht während der Abschöpfung an den Treuhänder.
Deine Pflichten in diesen fünf Jahren
Die Restschuldbefreiung gibt es nur, wenn du während der Abschöpfung deine Obliegenheiten erfüllst. Das Gesetz nennt unter anderem:
- Arbeiten oder Arbeit suchen. Eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich darum bemühen und keine zumutbare Arbeit ablehnen.
- Erbschaften, Schenkungen und Glücksspielgewinne herausgeben.
- Jeden Umzug und jeden Arbeitgeberwechsel sofort dem Gericht und dem Treuhänder melden.
- Nichts verheimlichen und auf Verlangen Auskunft über Einkommen, Vermögen und Arbeitssuche geben.
- Zahlungen an Gläubiger nur über den Treuhänder leisten, nie direkt.
Welche Schulden trotzdem bleiben
Die Restschuldbefreiung erfasst nicht alle Schulden. Bestehen bleiben Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen strafgesetzwidrigen Unterlassung. Ebenso Schulden, die nur deshalb im Verfahren nicht berücksichtigt wurden, weil du sie verschuldet nicht angegeben hast.
Gib deshalb jede Schuld an, auch die kleinen und die alten.
Ausgeschlossen ist die Abschöpfung, wenn in den letzten 20 Jahren schon ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde, und ein Zahlungsplan, wenn das in den letzten 10 Jahren der Fall war. Auch bestimmte Verurteilungen, etwa wegen betrügerischer Krida, schließen die Abschöpfung aus.
So läuft es ab
- Schuldenberatung. Die staatlich anerkannten Stellen beraten kostenlos und dürfen dich im Verfahren vor Gericht vertreten.
- Unterlagen vorbereiten. Ein genaues Vermögensverzeichnis mit allen Schulden, eigenhändig unterschrieben, und ein Zahlungsplan. Dazu der Nachweis, dass dein Einkommen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich deckt.
- Antrag beim Bezirksgericht. Zuständig ist das Bezirksgericht an deinem Wohnort, in Wien jenes für Exekutionssachen.
- Verwertung und Abstimmung. Vorhandenes Vermögen wird verwertet, danach stimmen die Gläubiger über den Zahlungsplan ab.
- Abschöpfung, wenn nötig. Scheitert der Zahlungsplan, entscheidet das Gericht über die Abschöpfung, die du schon vorher beantragt hast. Dann folgen 5 Jahre mit Treuhänder.
- Restschuldbefreiung. Am Ende erlässt das Gericht die übrigen Schulden.
Kostenlos, staatlich anerkannt, mit Vertretung vor Gericht
Quellen
- § 199 Insolvenzordnung: AbschöpfungsverfahrenRechtsinformationssystem des Bundes
- § 283 Abs. 9 Insolvenzordnung: Tilgungsplan für Verbraucher ausgelaufenRechtsinformationssystem des Bundes
- § 194 Insolvenzordnung: ZahlungsplanRechtsinformationssystem des Bundes
- § 210 Insolvenzordnung: Pflichten während der AbschöpfungRechtsinformationssystem des Bundes
- § 215 Insolvenzordnung: Schulden, die bleibenRechtsinformationssystem des Bundes
- Überschuldung und PrivatkonkursArbeiterkammer Wien
- § 182 Insolvenzordnung: zuständiges GerichtRechtsinformationssystem des Bundes
- § 200 Insolvenzordnung: Entscheidung über die AbschöpfungRechtsinformationssystem des Bundes
Stand der Werte: 29. September 2026. Veröffentlicht am 29. September 2026.