Studienbeihilfe: wie viel du bekommst
Das Wichtigste
- 451 Euro bis 1.151 Euro im Monat sind 2026/27 möglich, je nach Alter und ob du für das Studium von zu Hause ausziehen musst. Je Kind kommen 161 Euro dazu.
- Davon geht ab, was deine Eltern zahlen können. Bis zu einer Bemessungsgrundlage von 12.200 Euro im Jahr müssen sie nichts beitragen.
- Antrag im Wintersemester vom 20. September bis 15. Dezember, dann gibt es die Beihilfe rückwirkend ab September. Wer später kommt, bekommt sie erst ab dem Monat des Antrags.
- Dazuverdienen darfst du 17.677 Euro im Jahr 2026. Was darüber liegt, zahlst du zurück.
- Die Familienbeihilfe wird nicht abgezogen. Sie mindert die Studienbeihilfe nicht.
Die Studienbeihilfe hängt am Einkommen deiner Eltern. Vom Höchstbetrag, der dir nach Alter und Lebenslage zusteht, zieht die Behörde ab, was deine Eltern nach einer festen Staffel beitragen können. Was übrig bleibt, bekommst du jeden Monat.
Hast du dich vor dem Studium mindestens 4 Jahre selbst erhalten, zählt das Einkommen deiner Eltern nicht mehr.
Stand 2. Oktober 2026. Quelle: Studienbeihilfenbehörde, §§ 26 bis 30 Studienförderungsgesetz
Bis dahin läuft die Antragsfrist für das Wintersemester. Im Sommersemester ist es der 20. Februar bis 15. Mai. Der Antrag gilt danach für das ganze weitere Studium, solange du durchgehend Anspruch hast.
Wie viel du bekommst
Für Eltern, die zusammenleben und ihr Einkommen aus Lohn oder Pension beziehen. Maßgeblich ist das Jahreseinkommen laut Steuerbescheid oder Jahreslohnzettel, für 2026/27 in der Regel das Jahr 2025.
So kommt der Betrag zustande
| Höchstbetrag im Jahr | 9.444 € |
| Einkommen der Eltern | 34.700 € |
| minus Absetzbeträge für Geschwister | 9.610 € |
| minus Freibeträge | 3.950 € |
| Bemessungsgrundlage | 21.140 € |
| Beitrag der Eltern im Jahr | 1.021 € |
| Studienbeihilfe im Monat | 702 € |
Gerechnet nach §§ 26 bis 30 Studienförderungsgesetz mit den Beträgen 2026/27, gegengeprüft mit den beiden Berechnungsbeispielen der Studienbeihilfenbehörde (702 und 330 Euro). Nicht gerechnet: getrennt lebende Eltern, Einkommen aus Selbständigkeit oder Landwirtschaft, Behinderung, Ehepartner, Selbsterhalt und dein eigenes Einkommen. Deine Eingaben bleiben auf deinem Gerät.
Höchstbeträge 2026/27
| Lage | im Monat |
|---|---|
| unter 24, bei den Eltern wohnend | 451 € |
| unter 24, auswärtig, verheiratet oder Vollwaise | 787 € |
| ab 24 | 1.111 € |
| ab 27 | 1.151 € |
| je eigenem Kind zusätzlich | 161 € |
§ 26 Studienförderungsgesetz, Beträge ab 1. September 2026 laut BGBl. II Nr. 221/2026.
Mit Behinderung gibt es einen weiteren Zuschlag. Die Erhöhung für auswärtig, verheiratet, Vollwaise, mit Kind oder ab 24 bekommst du nur einmal, auch wenn mehrere Gründe zutreffen.
Was deine Eltern beitragen müssen
- Einkommen: Es zählt der Einkommensteuerbescheid über das zuletzt veranlagte Jahr, spätestens das Jahr vor Beginn des Studienjahres, sonst der Jahreslohnzettel. Sinkt das Einkommen der Eltern für mindestens ein Jahr um mindestens 10 Prozent, wird das aktuelle geschätzt.
- Absetzbeträge für jede andere Person, für die deine Eltern Unterhalt zahlen: 3.000 Euro bis 6 Jahre, 4.400 Euro bis 14, 5.200 Euro bis 18, 6.720 Euro für Ältere, die mitversichert sind oder selbst Beihilfe bekommen, 9.610 Euro, wenn sie auswärts studieren. Für dich selbst und für den zweiten Elternteil gibt es keinen.
- Freibeträge bei Lohn: Haben beide Eltern Lohneinkommen, je 3.250 Euro. Verdient nur einer, bei diesem 3.950 Euro. Höher als der Lohn selbst dürfen sie nicht sein.
- Staffel: Von der Bemessungsgrundlage, die übrig bleibt, gilt ein Teil als zumutbarer Beitrag der Eltern.
| Bemessungsgrundlage im Jahr | Anteil als Beitrag |
|---|---|
| bis 12.200 € | nichts |
| 12.200 bis 18.600 € | 10 Prozent |
| 18.600 bis 26.500 € | 15 Prozent |
| 26.500 bis 46.000 € | 20 Prozent |
| über 46.000 € | 25 Prozent |
§ 28 Abs. 1 Studienförderungsgesetz. Jede Stufe gilt nur für den Teil des Einkommens in dieser Stufe.
Zahlen deine Eltern nachweislich weniger, etwa weil ein Gericht trotz deines Antrags weniger Unterhalt zugesprochen hat oder eine Exekution nichts gebracht hat, zählt der geringere Betrag. Leben deine Eltern getrennt, rechnet die Behörde für jeden Elternteil eigens.
Wer sie bekommt
- Studienbeginn vor dem 33. Geburtstag. Die Grenze steigt für Selbsterhalter, mit Kind, mit Behinderung und für ein Masterstudium nach rechtzeitigem Bachelor.
- Studienerfolg: Nach den ersten beiden Semestern brauchst du 30 ECTS-Punkte für den weiteren Bezug. Hast du dann nicht einmal die Hälfte, musst du die Beihilfe der ersten beiden Semester zurückzahlen.
- Anspruchsdauer: die vorgesehene Studienzeit plus ein Semester.
- Studienwechsel: höchstens zweimal, und nicht nach dem zweiten Semester.
- Selbsterhalt: Hast du vor dem Studium mindestens 4 Jahre lang jährlich mindestens 11.000 Euro verdient, bekommst du bis zu 1.111 Euro im Monat, ab 27 bis zu 1.151 Euro, ohne Blick auf deine Eltern.
Was du dazuverdienen darfst
Dein eigenes Einkommen zählt erst am Ende des Kalenderjahres. Liegt es über 17.677 Euro im Jahr 2026, ruht die Beihilfe in Höhe des Überschusses, und du zahlst diesen Teil zurück. Was du in Monaten ohne Beihilfe verdienst, zählt nicht mit. Kommt ein gut bezahlter Job dazu, kannst du auf die weitere Auszahlung verzichten.
Antrag und Auszahlung
- Online stellen mit ID Austria bei der Studienbeihilfenbehörde, sobald du zugelassen bist oder die Fortsetzung gemeldet hast.
- In der Frist: Wintersemester 20. September bis 15. Dezember, Sommersemester 20. Februar bis 15. Mai. Dann gibt es die Beihilfe ab Semesterbeginn.
- Auszahlung zwölfmal im Jahr: im Wintersemester September bis Februar, im Sommersemester März bis August.
- Änderungen melden binnen zwei Wochen, wenn sich etwas ändert, das die Beihilfe senkt oder beendet.
- Dazu ohne eigenen Antrag: ein Fahrtkostenzuschuss in zehn Monatsraten. Den Studienbeitrag ersetzt dir der Studienzuschuss.
Bei der Studienbeihilfenbehörde, mit ID Austria
Quellen
- Studienbeihilfe: Höhe und Berechnungsbeispiele 2026/27Studienbeihilfenbehörde
- Studienbeihilfen-Valorisierungsverordnung 2026, BGBl. II Nr. 221/2026Rechtsinformationssystem des Bundes
- §§ 26 bis 30 Studienförderungsgesetz: Höhe und BerechnungRechtsinformationssystem des Bundes
- § 31 Studienförderungsgesetz: SelbsterhaltRechtsinformationssystem des Bundes
- §§ 11 und 12 Studienförderungsgesetz: welches Einkommen zähltRechtsinformationssystem des Bundes
- §§ 6, 17, 18 und 20 Studienförderungsgesetz: VoraussetzungenRechtsinformationssystem des Bundes
- §§ 39, 47, 48 und 49 Studienförderungsgesetz: Antrag, Auszahlung, RückzahlungRechtsinformationssystem des Bundes
- Studium und Beruf, Zuverdienstgrenze, SelbsterhaltStudienbeihilfenbehörde
- Weitere Förderungen: Fahrtkosten, Kinderbetreuung, StudienzuschussStudienbeihilfenbehörde
- Fristen zur AntragstellungStudienbeihilfenbehörde
Stand der Werte: 2. Oktober 2026. Veröffentlicht am 2. Oktober 2026, geändert am 2. Oktober 2026.