Steuerstufen 2027: bis zu 369 Euro weniger Steuer, bei kleinen Einkommen fast nichts
Der Finanzminister hat die Steuergrenzen für 2027 festgelegt. Sie steigen um 2,2666 Prozent, also um zwei Drittel der Inflation. Wie viel dir das bringt, hängt allein davon ab, wie viel Steuer du überhaupt zahlst: zwischen null und 369 Euro im Jahr.
So setzt sich der Betrag zusammen
| Steuer nach dem Tarif 2026 | 4.093 € |
| Steuer nach dem Tarif 2027 | 3.981,70 € |
| Unterschied im Jahr | 111,30 € |
Gerechnet wird allein der Tarif des § 33 Abs. 1 EStG auf dasselbe Einkommen. Nicht eingerechnet sind Absetzbeträge, Sozialversicherung und eine Lohnerhöhung, die 2027 dazukommt. Steigt dein Gehalt, rechne mit dem höheren Einkommen. Deine Eingabe bleibt auf deinem Gerät.
| Steuersatz | Grenze 2026 | Grenze 2027 | Unterschied |
|---|---|---|---|
| steuerfrei bis | 13.539 € | 13.846 € | +307 € |
| 20 % bis | 21.992 € | 22.491 € | +499 € |
| 30 % bis | 36.458 € | 37.285 € | +827 € |
| 40 % bis | 70.365 € | 71.960 € | +1.595 € |
| 48 % bis | 104.859 € | 107.236 € | +2.377 € |
Am 31. August wurde die Inflationsanpassungsverordnung 2027 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Sie verschiebt die Grenzen der Lohn- und Einkommensteuer nach oben. Die Steuersätze bleiben gleich, du rutschst nur später in den nächsten Satz.
Steuerfrei bleibt ab Jänner ein Einkommen bis 13.846 Euro statt bis 13.539 Euro. Alle weiteren Grenzen wandern um denselben Prozentsatz nach oben, bis zur 48-Prozent-Stufe. Die Stufe mit 50 Prozent und jene mit 55 Prozent ab einer Million Euro bleiben unverändert.
Warum nur 2,2666 Prozent
Die Inflationsrate, die der Berechnung zugrunde liegt, beträgt 3,4 Prozent. Angepasst werden davon aber nur zwei Drittel, das sind 2,2666 Prozent. So steht es in § 33a EStG: Der Finanzminister hebt jedes Jahr bis 31. August zwei Drittel der Inflation per Verordnung an.
Das letzte Drittel kommt 2027 nicht bei dir an. Eigentlich müsste die Bundesregierung bis 15. September jedes Jahres beschließen, wofür sie es zur Entlastung verwendet (§ 33a Abs. 5 EStG). Für die Inflationsanpassungen der Jahre 2025 bis 2028 ist diese Pflicht aber ausgesetzt, so steht es in § 124b Z 477 EStG.
Unterm Strich heißt das: Deine Steuerlast steigt langsamer, als die Preise steigen. Ein Ausgleich der Teuerung ist die Anpassung nicht.
Wenn du wenig verdienst, ändert sich für dich kaum etwas
Die verschobenen Grenzen wirken nur bei dem, der Lohnsteuer zahlt. Bleibt dein Einkommen unter der ersten Grenze, ändern sie für dich nichts.
Was sich für kleine Einkommen ändert, sind die Absetzbeträge, die ebenfalls angehoben wurden:
- Die Negativsteuer, also die Rückerstattung der Sozialversicherung, steigt von höchstens 496 auf 508 Euro. Mit Pendlerpauschale steigt sie von 750 auf 767 Euro.
- In der Pension steigt der Höchstbetrag von 723 auf 740 Euro.
- Der Verkehrsabsetzbetrag steigt von 496 auf 508 Euro, der Zuschlag für kleine Einkommen von 804 auf 823 Euro.
- Der Alleinverdienerabsetzbetrag steigt bei einem Kind von 601 auf 626 Euro, bei zwei Kindern von 813 auf 847 Euro. Dein Partner darf dafür 2027 bis zu 7.579 Euro verdienen statt 7.411 Euro.
Dazu steigt die Grenze, ab der du eine Steuererklärung abgeben musst: Bei Einkünften mit Lohnsteuerabzug liegt sie 2027 bei 15.104 Euro statt bei 14.769 Euro.
Du musst nichts beantragen
Die neuen Grenzen rechnet dein Arbeitgeber ab der Jännerabrechnung ein, die Lohnsteuer wird nach dem jeweils geltenden Tarif berechnet. Ein Antrag ist dafür nicht nötig.
Für das laufende Jahr 2026 gelten weiter die alten Werte, auch in der Arbeitnehmerveranlagung, die du 2027 für 2026 machst.
Das Thema ganz
Quellen
- Inflationsanpassungsverordnung 2027, BGBl. II Nr. 260/2026
- § 33a EStG, Inflationsanpassung
- § 124b Z 477 EStG, letztes Drittel bis 2028 ausgesetzt
- § 33 EStG, Steuersätze und Absetzbeträge
Weitere Meldungen
Stand 20. September 2026. Die Zahlen stammen aus den oben genannten Quellen.