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Finanzamt

Steuerstufen 2027: bis zu 369 Euro weniger Steuer, bei kleinen Einkommen fast nichts

Der Finanzminister hat die Steuergrenzen für 2027 festgelegt. Sie steigen um 2,2666 Prozent, also um zwei Drittel der Inflation. Wie viel dir das bringt, hängt allein davon ab, wie viel Steuer du überhaupt zahlst: zwischen null und 369 Euro im Jahr.

Du zahlst 2027 weniger Steuer
111,30 €
im Jahr, das sind 9,28 € im Monat
€
Das ist dein Bruttojahresgehalt ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld, abzüglich Sozialversicherung und Werbungskosten. Am Lohnzettel steht es unter Kennzahl 245.
So setzt sich der Betrag zusammen
Steuer nach dem Tarif 20264.093 €
Steuer nach dem Tarif 20273.981,70 €
Unterschied im Jahr111,30 €

Gerechnet wird allein der Tarif des § 33 Abs. 1 EStG auf dasselbe Einkommen. Nicht eingerechnet sind Absetzbeträge, Sozialversicherung und eine Lohnerhöhung, die 2027 dazukommt. Steigt dein Gehalt, rechne mit dem höheren Einkommen. Deine Eingabe bleibt auf deinem Gerät.

Tarifstufen 2026 und 2027
SteuersatzGrenze 2026Grenze 2027Unterschied
steuerfrei bis 13.539 € 13.846 € +307 €
20 % bis 21.992 € 22.491 € +499 €
30 % bis 36.458 € 37.285 € +827 €
40 % bis 70.365 € 71.960 € +1.595 €
48 % bis 104.859 € 107.236 € +2.377 €

Am 31. August wurde die Inflationsanpassungsverordnung 2027 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Sie verschiebt die Grenzen der Lohn- und Einkommensteuer nach oben. Die Steuersätze bleiben gleich, du rutschst nur später in den nächsten Satz.

Steuerfrei bleibt ab Jänner ein Einkommen bis 13.846 Euro statt bis 13.539 Euro. Alle weiteren Grenzen wandern um denselben Prozentsatz nach oben, bis zur 48-Prozent-Stufe. Die Stufe mit 50 Prozent und jene mit 55 Prozent ab einer Million Euro bleiben unverändert.

Warum nur 2,2666 Prozent

Die Inflationsrate, die der Berechnung zugrunde liegt, beträgt 3,4 Prozent. Angepasst werden davon aber nur zwei Drittel, das sind 2,2666 Prozent. So steht es in § 33a EStG: Der Finanzminister hebt jedes Jahr bis 31. August zwei Drittel der Inflation per Verordnung an.

Das letzte Drittel kommt 2027 nicht bei dir an. Eigentlich müsste die Bundesregierung bis 15. September jedes Jahres beschließen, wofür sie es zur Entlastung verwendet (§ 33a Abs. 5 EStG). Für die Inflationsanpassungen der Jahre 2025 bis 2028 ist diese Pflicht aber ausgesetzt, so steht es in § 124b Z 477 EStG.

Unterm Strich heißt das: Deine Steuerlast steigt langsamer, als die Preise steigen. Ein Ausgleich der Teuerung ist die Anpassung nicht.

Wenn du wenig verdienst, ändert sich für dich kaum etwas

Die verschobenen Grenzen wirken nur bei dem, der Lohnsteuer zahlt. Bleibt dein Einkommen unter der ersten Grenze, ändern sie für dich nichts.

Was sich für kleine Einkommen ändert, sind die Absetzbeträge, die ebenfalls angehoben wurden:

Dazu steigt die Grenze, ab der du eine Steuererklärung abgeben musst: Bei Einkünften mit Lohnsteuerabzug liegt sie 2027 bei 15.104 Euro statt bei 14.769 Euro.

Du musst nichts beantragen

Die neuen Grenzen rechnet dein Arbeitgeber ab der Jännerabrechnung ein, die Lohnsteuer wird nach dem jeweils geltenden Tarif berechnet. Ein Antrag ist dafür nicht nötig.

Für das laufende Jahr 2026 gelten weiter die alten Werte, auch in der Arbeitnehmerveranlagung, die du 2027 für 2026 machst.

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Quellen

Weitere Meldungen

Stand 20. September 2026. Die Zahlen stammen aus den oben genannten Quellen.