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Arbeitnehmerveranlagung 2021: nur noch bis 31. Dezember 2026 möglich

Die Arbeitnehmerveranlagung geht fünf Jahre rückwirkend. Für 2021 endet die Frist am 31. Dezember 2026. Eine Gutschrift aus dem Lohn allein hat dir das Finanzamt meist schon von selbst überwiesen. Geld bringt 2021 jetzt nur noch, was das Finanzamt nicht kennt: Ausgaben und Absetzbeträge, die du selbst eintragen musst.

Die Arbeitnehmerveranlagung für 2021 kannst du noch bis 31. Dezember 2026 beantragen. Danach ist das Jahr zu. Der Antrag ist fünf Jahre lang möglich, gerechnet ab dem Ende des Jahres, um das es geht. So steht es in § 41 Abs. 2 EStG.

Die Gutschrift aus dem Lohn hast du wahrscheinlich schon

Hattest du 2021 nur Lohn und hätte die Veranlagung eine Gutschrift ergeben, dann hat das Finanzamt längst von selbst veranlagt. Ist zwei Jahre nach dem Jahr noch keine Veranlagung erfolgt und kommt eine Gutschrift heraus, veranlagt es immer von Amts wegen. Für 2021 war das spätestens ab 2024 der Fall.

Ob es für 2021 schon einen Bescheid gibt, siehst du in FinanzOnline. Gibt es einen, ersetzt eine spätere Erklärung von dir diesen Bescheid.

Was jetzt noch Geld bringt

Offen ist nur, was das Finanzamt nicht aus den Lohnzetteln kennt. Das musst du selbst eintragen:

Gerechnet wird mit den Beträgen und dem Tarif von 2021, nicht mit den heutigen Werten.

Für wen die Frist nichts ändert

Hattest du 2021 nur Lohn und nichts, was du absetzen kannst, bringt dir eine Erklärung jetzt nichts mehr. Eine Gutschrift hätte das Finanzamt schon überwiesen, und ohne Gutschrift gibt es auch nachträglich keine.

Warst du 2021 zur Veranlagung verpflichtet, etwa weil du zwei Bezüge gleichzeitig hattest, galt für dich eine andere Frist. Die fünf Jahre gelten nur für die freiwillige Veranlagung.

Wenn eine Nachzahlung herauskommt

Die Veranlagung ist freiwillig. Ergibt sie statt einer Gutschrift eine Nachforderung, kannst du den Antrag mit einer Beschwerde gegen den Bescheid zurückziehen. Dafür hast du einen Monat Zeit. Das geht nicht, wenn du zur Veranlagung verpflichtet warst.

So reichst du ein

In FinanzOnline wählst du die Erklärung für 2021, auf Papier nimmst du das Formular L 1 für 2021. Belege schickst du nicht mit. Der Antrag muss bis 31. Dezember 2026 gestellt sein.

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Quellen

Weitere Meldungen

Stand 21. September 2026. Die Zahlen stammen aus den oben genannten Quellen.